26den bestehenden Vorschriften durch den Beitritt zurkaufmännischen Korporation bedingt ist, behält es da-bei sein Bewenden.§. 95. Die Statuten der älteren Innungen (§. 94).sollen einer Revision unterworfen und mit Berück-sichtigung der Vorschriften der §§. 101 bis 117, soweit es nöthig ist, abgeändert werden. Diese Abände-rung kann auch dahin gehen, daß mehrere getrennteInnungen zu einer gemeinsamen Innung vereinigtwerden. Die Feststellung und Bestätigung der revidir-ten Statuten erfolgt durch die Ministerien. Verweigerteine Innung die Annahme der revidirten Statuten, sowird dieselbe aufgelöst.§. 96. Die Mitglieder der gegenwärtig bestehen-den Innungen können nach vollstnädiger Erfüllungihrer Verpflichtungen ausscheiden und dürfen dasGewerbe nach dem Austritte fortsetzen.§. 97. Eine solche Innung kann sich durch eige-nen Beschluß nur dann auflösen, wenn zwei Drittheileder stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen, dieBerichtigung der vorhandenen Schulden sicher gestelltist und die Auflösung von der Regierung genehmigtwird.§. 98. Gegen ihren Willen kann eine Innungaußer dem am Schlusse des §. 95 erwähnten Fallenur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohlsdurch die Ministerien aufgehoben werden.§. 99. Im Falle der Auflösung einer Innungmuß das Vermögen zuvörderst zur Berichtigung ihrerSchulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflich-tungen verwendet werden. Der sodann verbleibendeUeberschuß ist zunächst zur Befriedigung der etwa vor-handenen Entschädigungsansprüche für aufgehobeneausschließliche Berechtigungen einzelner Mitglieder(§. 10) zu verwenden. Soweit der Ueberschuß dazunicht erforderlich und in den Statuten nicht ein An-deres ausdrücklich bestimmt ist, wird derselbe der Ge-meinde, in welcher die aufgelöste Innung ihren Sitz
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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