Druckschrift 
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
25
Einzelbild herunterladen
 

25polizei=Obrigkeit angehalten werden, das Verzeichnißder von ihnen gestellten Preise einzureichen und in denGastzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwarmit jedem Monat abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizei-Obrigkeit, angezeigt und das abgeänderte Verzeichnißin den Gastzimmern angeschlagen ist.§. 92. Für Schornsteinfeger und Abdecker kön-nen innerhalb der demselben angewiesenen Bezirke vonder Ortspolizei=Obrigkeit, oder, wenn der angewieseneBezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, von dem Land-rathe Taxen aufgestellt werden. Ingleichem ist dieOrtspolizei⸗Obrigkeit befugt, zur Aufſtellung von Taxenfür Lohnlakaien und andere Personen, welche auf öf-fentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusernihre Dienste anbieken (§. 49.), so wie für die Benu-tzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln undandern Transportmitleln, welche öffentlich zum Ge-brauch aufgestellt sind.§. 93. Hinsichtlich der Taxen für die Medizinal-Personen und Apotheker, so wie der Taxen für roheBergwerks⸗Erzeugniſſe wird durch gegenwärtiges Ge-setz nichts geändert. Ein Gleiches gilt in Ansehungder in den §§. 51. und 52. bezeichneten Personen.Für diese sind die Ministerien befugt, auch da Taxeneinzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden.Titel VI.Innungen von Gewerbetreibenden.I. Bestehende Innungen.§. 94. Alle zur Zeit gesetzlich bestehende Korpo-rationen von Gewerbetreibenden (ältere Innungen)dauern ferner fort. Doch soll die Befugniß zum Betrieb eines Gewerbes, für welches in dem Orte oderDistrikte eine solche Korporation (Innung) besteht, vondem Beitritt zu derselben nirgends abhängig sein, soweit aber der Erwerb der kaufmännischen Rechte nach