24res können von der Regierung nach Vernehmung derKommunal=Behörde angeordnet werden.§. 86. Inwiefern solche Erzeugnisse, welche nach§. 78. Gegenstände des Wochenmarkts=Verkehrs sind,auch außer der Marktzeit auf offener Straße, oder inFahrzeugen auf öffentlichen Gewässern feil gehalten,oder zum Verkauf in Häusern umhergetragen werdendürfen, ist nach dem örtlichen Bedürfnisse und nachden Vorschriften für den Gewerbe=Betrieb im Umher-ziehen von der Ortspolizei=Obrigkeit zu bestimmen.§. 87. Beſchraͤnkungen des Verkehrs mit den zuMessen und Märkten gebrachten aber unverkauft ge-bliebenen Gegenstände werden hierdurch aufgehoben.Der Einzelnverkauf solcher Gegenstände außer derMarktzeit ist jedoch nur unter denselben Bedingungenzulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde,wenn die Gegenstände nicht auf den Markt gebrachtwären..Titel V..Taxen..§. 88. Polizeiliche Taxen sollen, so weit nichtein Anderes nachstehend angeordnet worden, künftignicht vorgeschrieben werden; da, wo solche gegenwär-tig bestehen, sind dieselben in einer von der Ortspoli-zei.=Obrigkeit zu bestimmenden, höchstens einjährigenFriſt aufzuheben.§. 89. Brodtaxen können an einzelnen Orten,wenn und so lange dies durch besondere Umständegerechtfertigt erscheint, mit Genehmigung der Ministe-rien beibehalten, oder eingeführt werden.§. 90. Die Ortspolizei=Obrigkeit ist ermächtigt,die Bäcker anzuhalten, monatlich die Preise und dasGewicht ihrer verschiedenen Backwaaren durch einenAnschlag im Verkaufslokal zur Kenntniß des Publi-kums zu bringen.§. 91. Die Gastwirthe können durch die Orts-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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