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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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23verkehr gehören und von außerhalb zum Marktort ge-bracht werden, dürfen an Markttagen an keinen ande-rer als an den für den Markt bestimmten, von derOrtsbehörde in genügendem Umfange anzuweisendenPlätzen, auch nicht vor oder in den Thoren gekauftwerden. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben deneinzelnen Markt=Ordnungen vorbehalten.§. 81. Von der Bestimmung des §. 80 sind diejeni-gen Gegenstände ausgenommen, welche täglich zum Ver-kauf in Häusern und auf den Straßen umhergetragenwerden durfen (§. 86). Auch bleibt der Verkauf ausbesonderen Lokalen zulässig.§. 82. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im§. 78 benannten Gegenständen auch Südfrüchte undausländische Gewürze, ingleichen Fabrikate aller Artfeilgehalten werden.§. 83. Der Verkauf von Getränken und zuberei-teten Speisen zum Genuß auf der Stelle darf aufJahrmärkten nur nach Maßgabe der örtlichen Gewohn-heiten und Bedürfnisse gestattet werden.§. 84. In den Gränzen der Bestimmungen der§§. 76 bis 83 kann die Polizei=Obrigkeit unter Geneh-migung der Regierung die Markt=Ordnung nach demörtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für dasFeilbieten von gleichartigen Gegenständen den Platz,und für das Feilbieten im Umhertragen, mit oder ohneAusruf, die Tageszeit und die Gattung der Waarenbestimmen.§. 85. Die Bestimmungen der §§. 76. 77. 79.80. 81. und 84. finden auch auf diejenigen MärkteAnwendung, welche an einzelnen Orten bei besonderenGelegenheiten oder für einzelne Gattungen von Gegen-ständen gehalten werden, z. B. Weihnachtsmärkte,Woll=, Vieh=, Butter=, Garn, Leinwandmärkte u. d. m.Hinsichtlich der Gegenstände, welche auf dergleichenMärkten feil gehalten, und der Verkäufer, welche dar-auf zugelassen werden dürfen, bleibt es bei der bis-herigen Obſervanz. Erweiterungen dieſes Marktverkeh⸗