22Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindertwird und eine größere Zahl ausdrücklich und unwider-ruflich verliehen war. Gemeinden, welche einen Ent-schädigungsanspruch geltend machen wollen, müssenaußerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einem spe-ziellen laͤſtigen Titel ſich gründet.§. 77. Der Marktverkehr darf in keinem Fallemit anderen als solchen Abgaben belastet werden, wel-che eine Vergütung für den überlassenen Raum undden Gebrauch von Buden und Gerathschaften bilden.In den Bestimmungen darüber, ob und in welchemUmfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen,wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.§. 78. Gegenstände des Wochenmarkts=Verkehrssind:1) rohe Naturerzeugnisse, mit Ausschluß des grö-ßeren Viehes;Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= undForstwirthschaft oder der Fischerei in unmittel-barer Verbindung steht, oder zu den Nebenbe-schäftigungen der Landleute der Gegend gehört,oder durch Tagelöhner=Arbeit bewirkt wird, mitAusschluß der Getränke;3) frische Lebensmittel aller Art. Jede Regierunghat unter Genehmigung der Ministerien ein Ver-zeichniß der Gegenstände bekannt zu machen,welche hiernach oder nach Ortsgewohnheit undBedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt oder angewissen Orten zu den Wochenmarkts=Artikelngehören.§. 79. Einrichtungen, nach welchen der Einkaufvon Lebensmitteln auf Wochenmärkten einzelnen Klas-sen von Käufern nicht während der ganzen Dauer desMarktes, sondern nur während einer gewissen Zeit ge-stattet wird, dürfen nur dann fortbestehen, wenn ihreBeibehaltung in Rücksicht auf örtliche Gewohnheitenund Bedürfnisse von der Regierung genehmigt wird.§. 80. Gegenstände, welche an sich zum Markt-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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