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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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21und bei Ertheilung der Konzession u. s. w. voraus-gesetzten Eigenschaften klar erhellet, Inwiefern durchdie Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe ver-wirkt ist, bleibt der richterlichen Beurtheilung über-lassen.§. 72. Die Gründe der beabsichtigten Zurück-nahme der Konzession u. s. w. (§. 71) sind dem Be-theiligten bekannt zu machen und vollständig zu erör-tern, die Verhandlungen aber sodann mit der Verthei-digung desselben der Regierung zur Abfassung einesPlenar⸗Beſchlusses vorzulegen.§. 73. Fällt der Beschluß für die Zurücknahmeaus, so ist der darnach mit Gründen auszufertigendeBescheid dem Betheiligten zu eröffnen. Gegen diesenBescheid ist der Rekurs an das kompetente Ministeriumzulässig; der Rekurs muß jedoch bei Verlust desselbenbinnen zehn Tagen, von der Eröffnung des Bescheidesangerechnet, angemeldet werden.§. 74. Dem Ermessen der Regierung bleibt über-lassen, in dringenden Fällen die Ausübung des Ge-werbes entweder sogleich bei Einleitung des Verfahrens(§. 72), oder im Laufe desselben zu suspendiren.Titel IV.Marktverkehr.§. 75. Der Besuch der Messen, Jahr= und Wo-chenmaͤrkte, so wie der Kauf und Verkauf auf densel-ben, ſteht einem Jeden mit gleichen Befugniſſen frei.Beschränkungen hierin gegen Ausländer als Erwiede-rung der im Auslande gegen diesseitige Unterthanenangeordneten Beschränkungen, bleiben den Ministerienvorbehalten.§. 76. Die Ministerien sind befugt, die Zahl,Zeit und Dauer der Märkte festzusetzen. Dem Markt-berechtigten steht gegen eine solche Anordnung keinWiderspruch zu; ein Entschädigungsanspruch gebührtdemselben nur dann, wenn durch die Anordnung die