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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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20Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begon-nen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb angefangenwerden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, soerlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhabernach Empfang derselben ein ganzes Jahr verstreichenläßt, ohne davon Gebrauch zu machen. Eine Ver-längerung der Frist kann von der Behörde bewilligtwerden, sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.§. 67. Hat der Inhaber einer solchen Genehmi-gung (§. 66) seinen Gewerbebetrieb, während einesZeitraums von drei Jahren eingestellt, so erlischt dieselbe.§. 68. Auf die Inhaber der bereits vor demErscheinen des gegenwartigen Gesetzes ertheilten Kon-zessionen finden die in den §§. 66 und 67 bestimmtenFristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der Maß-gabe, daß dieſe Friſten von dem Tage der Verkuͤndungdes Gesetzes an zu laufen anfangen.§. 69. Wegen überwiegender Nachtheile und Ge-fahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benu-tzung einer jeden gewerblichen Anlage zu jeder Zeituntersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann,für den erweislichen wirklichen Schaden, Ersatz ge-leistet werden.§. 70. Die Bestimmung des §. 69 findet auchauf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigenGeſetzes bereits vorhandenen gewerblichen AnlagenAnwendung; doch entspringt aus der Untersagung derferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung,wenn die früher ausdrücklich oder stillschweigend er-theilte Konzession nach den bisher gültigen Gesetzenohne Entschädigung hätte widerrufen werden können.§. 71. Die in den §§. 42 bis 52. und §. 55erwähnten Koncessionen, Appobrationen und Bestal-lungen können von der Verwaltungs=Behörde zurück-genommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nach-weise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheiltworden, oder wenn aus Handlungen oder Unter-lassungen des Inhabers der Mangel der erforderlichen