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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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sein, daß der Gewerbebetreibende oder der Gehülfe ei-ner der christlichen Kirchen angehört.§. 61. Die Befugnisse zum Gewerbebetriebe kön-nen durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müs-sen jedoch nicht nur den für den selbstständigen Ge-werbebetrieb im Allgemeinen, sondern auch den für dasin Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenenErfordernissen genügen.§. 62. Nach dem Tode eines Gewerbetreibendendarf das Gewerbe für Rechnung der Wittwe währenddes Wittwenstandes oder, wenn minderjährige Erbenvorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach§. 61 qualificirten Stellvertreter betrieben werden, in-sofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe beste-henden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes an-ordnen. Dasselbe gilt während der Dauer einer Ku-ratel oder Nachlaß=Regulirung.§. 63. Inwiefern für die in den §§. 51 bis 54bezeichneten Personen eine Stellvertretung zulässig ist,hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestim-men, welcher die Anstellung oder Konzessionirung zu-steht. Bei den in §. 55 bezeichneten Gewerben istder Betrieb durch Stellvertreter nicht statthaft.§. 64. Neue Real=Gewerbe=Berechtigungen dür-fen fortan nicht mehr begründet werden.§. 65. Die zur Zeit noch bestehenden Real=Ge-werbeberechtigungen können auf eine andere gesetzlichqualifizirte Person in der Art übertragen werden, daßder Erwerber die Gewerbe=Berechtigung für eigeneRechnung ausüben darf.§. 66. Bei Ertheilung der polizeilichen Geneh-migung zu einer gewerblichen Anlage der in den §§.27, 37 und 38 bezeichneten Arten, ingleichen zur An-legung von Apotheken und von Privat=Kranken= undvon Privat=Irren=Anstalten, so wie zu Schauspiel-Unternehmungen kann von der genehmigenden Behördeden Umständen nach eine Frist festgesetzt werden, bin-nen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei