18es bei den durch die bestehenden Vorschriften angeord-neten Beschränkungen sein Bewenden.§. 58. Insoweit die Zulassung zum Betriebe derin den §§. 51 bis 55 bezeichneten Gewerbe bisher vonder Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen ab-hängig gemacht worden ist, soll dies bis auf weitereBestimmung auch ferner stattfinden..Titel III.Umfang, Ausübung und Verlust der Ge-werbe=Befugnisse.§. 59. Wer zum selbstständigen Betriebe eines ste-henden Gewerbes befugt iſt, unterliegt dabei nur den-jenigen Beschränkungen, welche durch gesetzliche oderpolizeiliche Bestimmungen angeordnet sind. Insbeson-dere darf er an ſeinem Wohnorte in feſten Verkaufs-stätten die Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände sei-nes Gewerbebetriebes feil halten, auch in und außerseinem Lokale bestellte Arbeiten vornehmen, ingleichemverkaufte Waaren verſenden und, ſo weit es nach TitelIV. zulässig ist, auf Märkten verkehren. Er ist befugt,die zu dem Betriebe seines Gewerbes erforderlichenMaterialien und Werkzeuge zu verfertigen und unterBeachtung der dieſerhalb beſtehenden Vorſchriften uͤber-all anzukaufen und ankaufen zu lassen. Zum Feilhaltenund Anbieten der gewerblichen Erzeugnisse oder Diensteauf Straßen oder an anderen öffentlichen Orten außerder gewöhnlichen Marktzeit oder außerhalb der zumMarktverkehr bestimmten Plätze, bedarf es der beson-deren Erlaubniß der Orts=Polizei=Obrigkeit.§. 60. In Ansehung der Befugnisse der Gewerbe-treibenden mit kaufmännischen Rechten, auch im Um-herreisen, entweder selbst oder durch Gehülfen, Waa-ren⸗Beſtellungen zu ſuchen oder zum Behufe des Wie-derverkaufs Waaren aufzukaufen, behält es bei denbestehenden Vorschriften sein Bewenden; es soll jedochdiese Befugniß fortan nirgends mehr davon abhängig
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
18
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