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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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17nöthigen Abänderungen und Ergänzungen zu treffen.Auch sind die Ministerien befugt, da, wo über dieAnstellung und den Geschäftsbetrieb dieser Personenkeine Vorschriften bestehen, solche zu erlassen.3) Besondere Bestimmungen.§. 54. Außer der Approbation (§. 42) bedürfen Apo-theker, welche sich nicht im Besitze eines Real=Privile-giums befinden, einer Konzession des Ober⸗Präsidenten,in welcher der Ort und das Grundstück, wo das Ge-werbe betrieben werden soll, bestimmt sein muß.§. 55. Hinsichtlich des Kleinhandels mit Geträn-ken, so wie der Gastwirthschaft und der Schankwirth-schaft, behält es bei den unterm 7. Februar 1835 (Ge-setzsammlung S. 18) und unterm 21 Juni 1844 (Ge-setzsammlung S. 214) ergangenen Bestimmungen mitder Maßgabe sein Bewenden, daß die Rücksicht aufbisherige ausschließliche Gewerbeberechtigung nicht wei-ter stattfinden, und daß an die Stelle der in jenenBestimmungen angedrohten Strafen die des gegenwär-tigen Gesetzes treten. In der polizeilichen Genehmigungkann eine noch vor Ablauf des Kalenderjahres endendeFriſt beſtimmt werden, innerhalb deren das Gewerbebei Verlust der Befugniß zum Betriebe desselben be-gonnen werden muß.§. 56. Die Kehrbezirke der Schornsteinfeger kön-nen nach dem Ermessen der Regierung nicht nur da,wo sie bisher bestanden, beibehalten, sondern auch da,wo sie bisher nicht bestanden, eingeführt, andererseitsaber auch aufgehoben und verändert werden, ohne daßdeshalb den Bezirks⸗Schornſteinfegern ein Wider-spruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zu-steht. Nur da, wo Zwangsrechte bestehen, ist eine Auf-hebung oder Beschränkung der diesen Rechten unter-worfenen Kehrbezirke erst nach vorgängiger Ablösungder Zwangsrechte (§. 5) zulässig.§. 57. In Ansehung des Pfandleihgewerbes behält