vermiethen, Kammerjägern, Lohnlakaien und anderenPersonen, welche auf offentlichen Straßen und Plätzenoder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten, inglei-chem denen, welche auf öffentlichen Straßen und Plä-tzen Wagen, Pferde, Sänften, Gondeln und andereTransportmittel zu Jedermanns Gebrauch bereit halten,ist der Gewerbebetrieb erst dann, wenn sich die Behör-den von ihrer Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit über-zeugt haben, zu gestatten. Diese Erlaubniß ist in denStädten bei der Polizei⸗Obrigkeit, auf dem Lande un-ter Vorlegung eines Attestes der Polizei=Obrigkeit beidem Landrath nachzusuchen.§. 50. Unternehmern von Tanz= oder Fechtschulen,Bade⸗ und Turn⸗Anſtalten iſt die nach §. 40 zu a.erforderliche Genehmigung erst dann zu ertheilen, wennsie sich über ihre Unbescholtenheit und Zuverlässigkeitausgewiesen haben.§. 51. Die Geschäfte der Bau=Conducteure, Feld-messer, Nivellirer, Markscheider, Auctionatoren, See-und Binnenlootsen, Mäkler, Dispancheurs und Gesin-de=Vermiether dürfen nur von denjenigen Personen be-trieben werden, welche als solche von den Verfassungs-mäßig dazu befugten Staats= oder Kommunal=Behor-den oder Corporationen angestellt oder konzessionirt sind.§. 52. Ein Gleiches (§. 51.) gilt von denen, welcheden Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit,Menge oder richtige Verpackung von Waaren irgendeiner Art feststellen, von Güterbestätigern, Schaffnern,Wägern, Messern, Braakern, Schauern, Stauern 2c.,so wie von denjenigen, welche ein Gewerbe darausmachen, Leichen zu reinigen und anzukleiden, oder diezur Bestattung von Leichen erforderlichen Geräthschaf-ten und Wagen zu halten.§. 53. Die bisherigen Vorschriften über die Befähigung der in den §§. 51 und 52 bezeichneten Per-sonen, über die Zahl so wie den Umfang der Befug-nisse und Verpflichtungen derselben bleiben ferner inKraft. Jedoch wird den Ministerien vorbehalten, die
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
16
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten