15gilt von Hebammen, Bandagisten und Verfertigernchirurgischer Instrumente. So weit in Betreff derSchiffer und Lootsen auf Strömen in Folge vonStaats=Verträgen besondere Anordnungen getroffensind, behält es dabei sein Bewenden.§. 46. Wie die Prüfung der in den §§. 44 und 45bezeichneten Gewerbetreibenden vorzunehmen sind undinwieweit die unter ihrem Gewerbe begriffenen Ver-richtungen auch von ungeprüften Personen ausgeübtwerden dürfen, wird durch Anordnungen der Ministe-rien bestimmt. Diesen steht auch die Befugniß zu, Per-sonen deren Befähigung unzweifelhaft ist, ausnahms-weise von der vorgeschriebenen Prüfung zu entbinden.§. 47. Schauspiel=Unternehmer bedürfen einer be-sonderen Erlaubniß des Ober=Präsidenten der Provinz,in welcher sie ihre Vorstellungen geben wollen. DieseErlaubniß darf ihnen nur nach vorgängigem Nachweisegehöriger Zuverlässigkeit und Bildung ertheilt, kannjedoch auch dann, wenn sie dieser Bedingung entspre-chen, nach dem Ermessen des Ober=Präsidenten versagtwerden.§. 48. Buch= und Kunsthändler, Antiquare, Inha-ber von Leihbibliotheken oder Lese=Kabinetten, Ver-käufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen,Buch⸗ und Steindrucker bedürfen einer beſonderen Er-laubniß der Regierung, welche nur dann ertheilt wer-den darf, wenn diese Behörde von der Unbescholtenheitund Zuverlässigkeit, so wie von einer zum Betriebedes Gewerbes genügenden allgemeinen Bildung desUnternehmers, sich Ueberzeugung verschafft hat.§. 49. Schlossern, Pfandleihern, so wie denjeni-gen, welche mit gebrauchten Kleidern oder Betten, mitgebrauchter Wäsche oder altem Metallgeräth, mit Schieß-pulver und Giften handeln, ferner denjenigen, welcheaus der Vermittelung von Geschäften oder der Ueber-nahme von Aufträgen, namentlich aus der Abfassungschriftlicher Aufsätze für Andere, ein Gewerbe machen,oder möblirte Zimmer oder Schlafstellen gewerbsweise
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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