14den; diese hat, wenn in der Nähe der gewähl-ten Betriebsstätte Kirchen, Schulen, Kranken-häuser oder andere öffentliche Gebäude vorhan-den sind, deren bestimmungsmäßige Benutzungdurch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eineerhebliche Störung oder Belästigung erleidenwurde, die Entſcheidung der Regierung darübereinzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes ander gewählten Betriebsstätte zu untersagen odernur unter Bedingungen zu gestatten sei.§. 41. Die durch die Steuergesetze in Beziehungauf die Lage der Betriebsstätte angeordneten Beschrän-kungen des Betriebes einzelner Gewerbe bleiben auchferner in Kraft.2) Gewerbetreibende, welche einer besonde-ren polizeilichen Genehmigung bedürfen.§. 42. Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte,Geburtshelfer, Apotheker und Unternehmer von Pri-vat=Kranken= und Privat=Irren=Anstalten bedürfen ei-ner Approbation des Ministeriums der Medizinal=An-gelegenheiten.§. 43. Hinsichtlich der Unternehmer von Erzie-hungs= und Unterrichts=Anstalten, so wie der Privat-lehrer, bewendet es bei den besonderen Vorschriften.§. 44. Baumeister, welche aus der Leitung vonBau=Unternehmungen ein Gewerbe machen, bedürfeneines Prüfungs=Zeugnisses der Ober=Bau=Deputation.§. 45. Seeschiffer und See=Steuerleute, Vorsteheröffentlicher Fähren (Fährmeister), Maurer, Steinhauer,Schiefer⸗ und Ziegeldecker, Haus⸗ und Schiffs⸗Zimmer-leute, Mühlen= und Brunnen=Baumeister, Schornstein-feger, Personen, welche mit Aufstellen von Blitzablei-tern sich beschäftigen, ingleichem solche, welche Feuer-werke zum Verkauf bereiten oder gegen Entgeld ab-brennen, Kastrirer und Abdecker mussen sich uber denBesitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeitendurch ein Befähigungs=Zeugniß ausweisen. Dasselbe
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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