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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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13§. 38. Auch bei den durch Wasser oder Windbewegten Triebwerken (Mühlen 2c.) jeder Art sindaußer den Bestimmungen der §§. 27 bis 36. die dafürbestehenden besonderen Vorschriften anzuwenden. Eswerden jedoch die in einzelnen Landestheilen bestehen-den Vorschriften, wonach die Anlage neuer und dieErweiterung und Veränderung vorhandener, aufdie Consumtion der Umgegend berechneter Getreide-Mahlmühlen von dem Bedürfniß der Umgegend ab-hängig ist (§. 242. Tit. 15. Th. II. Allgem. Landr.und Ordre vom 23. Okt. 1826 Gesetz=SammlungS. 108.), hierdurch aufgehoben.§. 39. Die in einzelnen Landestheilen bestehendenVorschriften, wonach die Genehmigung zur Anlageneuer Branntweinbrennereien und Bierbrauereien beiländlichen Grundstücken nur dann ertheilt werden darf,wenn diese Grundstücke nach landwirthschaftlicher Taxeeinen Werth von 15,000 Rthlrn. haben, werden hier-mit aufgehoben.§. 40. Einer besonderen Beschränkung mit Rück-sicht auf die örtliche Lage sind ferner unterworfen:a. Tanz⸗ und Fechtſchulen, ſo wie Turn⸗ und Ba-deanstalten; zur Errichtung oder Verlegungderselben ist eine polizeiliche Genehmigung er-forderlich, welche in den Städten bei der Po-lizei=Obrigkeit, auf dem Lande unter Vorle-gung eines Attestes der Polizei=Obrigkeit beidem Landrathe nachzusuchen ist und erst dannertheilt werden darf, wenn sich die Behördevon der Angemessenheit des Lokals und derbeabsichtigten Einrichtung überzeugt hat;die Errichtung oder Verlegung der Betriebs-stätte solcher Gewerbe, deren Ausübung mitungewöhnlichem Geräusch verbunden ist. DieBetriebsstätte muß, insofern zur Anlage dersel-ben nicht schon nach den Vorschriften der §§.2736 die Genehmigung der Regierung einzu-holen ist, der Polizei=Obrigkeit angezeigt wer-