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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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sivischen Frist von zehn Tagen, vom Tage der Eröff-nung des Bescheides an gerechnet, bei der Polizei-Obrigkeit angemeldet werden. Die Rechtfertigung derBeschwerden ist der Polizei=Obrigkeit binnen vierWochen, von demſelben Tage an, einzureichen; nachfruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungenohne Weiteres zur Rekurs=Entscheidung einzusenden.Durch die Anmeldung des Rekurses von Seiten des-jenigen, welcher der Anlage widersprochen hat, wirddie von der Regierung ertheilte Genehmigung bis zurEntscheidung der Ministerien suspendirt.§. 34. An die Stelle der Polizei=Obrigkeit desOrtes (§§. 29, 30, 31, 33.) tritt der Landrath, wennder Unternehmer selbst die Polizei=Obrigkeit ist oderdie Orts=Polizei zu verwalten hat.§. 35. Die baaren Auslagen, welche durch dieBekanntmachung und das weitere Verfahren entstehen,fallen dem Unternehmer, diejenigen Kosten aber, welchedurch unbegründete Einwendungen erwachsen, demWidersprechenden zur Last. Die Regierungen undMiniſterien haben in den Beſcheiden uber die Zuläſ-sigkeit der neuen Anlage zugleich die Vertheilung derKosten festzusetzen.§. 36. Die polizeiliche Genehmigung zu einerder im §. 27. bezeichneten Anlagen bleibt so lange inKraft, als keine Veränderung in der Lage oder Be-schaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, undbedarf unter dieser Voraussetzung auch dann, wenndie Anlage auf einen neuen Erwerber übergeht, einer Er-neuerung nicht. Sobald aber eine Veränderung der Be-triebsstätte vorgenommen werden soll, muß die Geneh-migung der Regierung von neuem nachgesucht werden.§. 37. Bei Dampfmaschinen, Dampfkesseln undDampfentwicklern, sind außer den Bestimmungen der§§. 27 bis 36. auch die dafür ergangenen besondernVorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß diepolizeiliche Genehmigung der Anlage nunmehr nach§. 28. überall der Regierung zusteht.