Druckschrift 
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen
 

11lage binnen vier Wochen anzumelden. Die vierwö-chentliche Frist nimmt ihren Anfang mit dem Tage,an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amts-blatt ausgegeben worden, und ist für alle Einwen-dungen, welche nicht privatrechtlicher Natur sind,präklusivisch.§. 30. Werden keine Einwendungen angebracht,so hat die Regierung, sobald die Anzeige der Polizei-Obrigkeit eingegangen ist, unter Festsetzung der sichetwa als nöthig ergebenden Bedingungen, die Geneh-migung zu ertheilen. Diese ist schriftlich auszufertigenund muß die festgesetzten Bedingungen enthalten.§. 31. Die bei der Polizei=Obrigkeit angemel-deten Einwendungen privatrechtlicher Natur sindzur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daßvon der Erledigung dieser Einwendung die weitereVerhandlung über die polizeiliche Genehmigung derAnlage (§. 32.) abhängig gemacht wird. Andere Ein-wendungen dagegen hat die Polizei=Obrigkeit unterZuziehung des Unternehmers zum Protokoll vollstän-dig zu erörtern. Demnächst sind die geschlossenenVerhandlungen mit beigefügtem Gutachten an die Re-gierung einzureichen.§. 32. Die Regierung hat hierauf das Gesuchmit Rücksicht auf die bestehenden feuer=, bau= undgesundheits=polizeilichen Anordnungen und die Erheb-lichkeit der auf angebliche Nachtheile, Gefahren oderBelästigungen gegrundeten Einwendungen zu prüfenund nach dem Befunde die Genehmigung entwederzu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder end-lich bei Ertheilung derselben diejenigen Vorkehrungenund Einrichtungen vorzuschreiben, welche zur Abhülfegeeignet sind.§. 33. Der von der Regierung abgefaßte Be-scheid ist sowohl dem Unternehmer, als den Wider-sprechenden durch die Ortspolizei=Obrigkeit zu eröff-nen. Gegen den Bescheid steht der Rekurs an dieMinisterien offen; derselbe muß binnen einer präclu-