10tung von Steinkohlentheer und Coaks, sofern sie außer-halb der Gewinnungsorte des Materials errichtet wer-den, Spiegel⸗Fabriken, Porzellan⸗, Fayence⸗ undThongeschirr=Manufakturen, Glas= und Rußhütten,Zuckersiedereien, Malzdarren, Kalk=, Ziegel= und Gyps-öfen, Schmelzhütten, Hochöfen, Metallgießereien, Ham-merwerke, chemische Fabriken aller Art, Schnellblei-chen, Firniß=Siedereien, Cichorien=, Stärke=, Wachs-tuch= und Darmsaiten=Fabriken, Leim=, Thran=, Sei-fen= und Fluß=Siedereien, Knochenbrennereien, Kno-chen= und Wachsbleichen, Talgschmelzen, Schlacht-häuser, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten= undDüngpulver=Fabriken; es gehören dahin ferner:Dampfmaschinen, Dampfkessel und Dampfentwickler(§. 37.), durch Wasser oder Wind bewegte Triebwerke(Mühlen u. s. w.) jeder Art (§. 38.), so wie Brannt-weinbrennereien und Bierbrauereien (§. 39.). Bei allendiesen Anlagen macht es keinen Unterschied, ob sie nurauf den eigenen Bedarf des Unternehmers, oder auchauf Absatz an Andere berechnet sind.§. 28. Zur Errichtung neuer Anlagen dieser Art(§. 27.) ist die Genehmigung bei der Regierung nach-zusuchen. Dem Gesuche mussen die zur Erläuterungerforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen bei-gefügt werden.§. 29. Wenn die beabsichtigte Anlage nach demErmessen der Regierung mit so erheblichen Nachtheilen,Gefahren oder Belästigungen für die Nachbarn oderfür das Publikum überhaupt verbunden ist, daß die-selbe sich ohne Weiteres als unzulässig darstellt, soist das Gesuch sogleich zurückzuweisen. Ist kein An-laß, das Gesuch sogleich zuruckzuweisen, so hat aufAnweisung der Regierung die Ortspolizei=Obrigkeitdas Unternehmen mittelst einmaliger Einrückung indas Amtsblatt, und außerdem in der für andere poli-zeiliche Verordnungen am Orte vorgeschriebenen Artzur öffentlichen Kenntniß zu bringen, mit der Auffor-derung, etwanige Einwendungen gegen die neue An-
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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