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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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betriebs, mittelst Bescheides zu untersagen, sonst aberdem Anmeldenden eine Bescheinigung über die erfolgteAnmeldung zu ertheilen.§. 24. Ueber die Anmeldungen sind durch diePolizei=Obrigkeit genaue Register zu führen.§. 25. Beschwerden über die Untersagung desGewerbebetriebes können nur bei den Verwaltungs-Behörden angebracht werden. Der Rechtsweg findetdagegen nicht ſtatt.II. Erforderniß besonderer polizeilicherGenehmigung.§. 26. Eine besondere polizeiliche Genehmigungist nur erforderlich:1) zur Errichtung gewerblicher Anlagen; welchedurch die örtliche Lage oder die Beschaffenheitder Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewoh-ner der benachbarten Grundstücke oder für dasPublikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Ge-fahren oder Belästigungen herbeiführen können;zu dem Beginn solcher Gewerbe, bei welchenentwedera. durch ungeschickten Betrieb oderdurch Unzuverlässigkeit des Gewerbetreiben-den in sittlicher Hinsicht das Gemeinwohloder die Erreichung allgemeiner polizeilicherZwecke gefährdet werden kann.1) Gewerbliche Anlagen welche einerbesonderen polizeilichen Geneh-migung bedürfen.§. 27. Zu den gewerblichen Anlagen, welcheeiner besonderen polizeilichen Genehmigung bedürfen(§. 26 zu 1.), sollen für jetzt gerechnet werden: Schieß-pulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zurBereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs-und Gasbewahrungs=Anstalten, Anlagen zur Berei-