8die Zulassung zum Gewerbebetriebe in keiner Stadtund bei keinem Gewerbe abhängig sein. In derVerpflichtung der Gewerbetreibenden zur Erwerbungdes Bürgerrechts, so weit solche in der bestehendenstädtischen Verfassung begründet ist, wird durch gegen-wärtiges Gesetz nichts geändert; die Exekution aufErfüllung dieser Verpflichtung darf aber nicht bis zurUntersagung des Gewerbebetriebes ausgedehnt werden.§. 21. Wer wegen eines von ehrloser Gesinnungzeugenden Verbrechens, insbesondere wegen Meineids,Raubes, Diebstahls oder Betrugs, verurtheilt worden,bedarf zum Beginn eines jeden selbstständigen Gewer-bebetriebes, derjenige aber, welchem der Betrieb einesbestimmten Gewerbes durch richterliches Erkenntnißuntersagt worden ist, zum Beginn des selbstständigenBetriebes eines anderen verwandten Gewerbes, derbesonderen Erlaubniß der Polizei=Obrigkeit des Ortes.Diese Erlaubniß ist zu versagen, wenn nach der Ei-genthümlichkeit des Gewerbebetriebs und nach der Per-sönlichkeit des Antragenden ein Mißbrauch zu besor-gen ist oder durch den beabsichtigten Gewerbebetriebder Zweck des Straf=Erkenntnisses vereitelt werdenwürde. Diese Vorschriften finden auch Anwendungauf die Ehefrauen solcher Personen, ihre noch unterväterlicher Gewalt stehenden Kinder, ihre Dienstbotenund andere Mitglieder ihres Hausstandes.§. 22. Wer den selbstständigen Betrieb einesGewerbes anfangen will, muß zuvor der Kommunal-behörde des Orts Anzeige davon machen. Die Kom-munal=Behörde hat diese Anzeige, wenn sie nicht zu-gleich die Polizei⸗Obrigkeit iſt, Letzterer mit ihrenetwaigen Bemerkungen zuzustellen.§ 23. Die Polizei=Obrigkeit hat zu prüfen, obden in diesem Gesetze für den selbstständigen Gewerbe-betrieb im Allgemeinen oder für das beabsichtigte Ge-werbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissengenügt ist. Ist einem dieser Erfordernisse nicht genügt,so ist der Beginn oder die Fortsetzung des Gewerbe-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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