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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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tigt ist, kann von demselben um deshalb nicht ausge-schlossen werden, weil er den Erfordernissen diesesGeſetzes nicht genuͤgt.I. Allgemeine Bestimmungen.§. 16. Ein stehendes Gewerbe darf für eigeneRechnung und unter eigener Verantwortlichkeit (selbst-ständig) nur derjenige betreiben, welchera) dispositionsfähig ist undb) innerhalb Unserer Staaten einen festen Wohn-ſitz hat.§. 17. Minderjährige, welche der väterlichen Ge-walt unterworfen sind, müssen, bevor sie den selbst-ständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnen,die ausdrückliche Genehmigung des Vaters zu demGewerbebetriebe nachweisen. Im Bezirke des Appel-lationsgerichtshofes zu Köln ist die Zulassung derMinderjährigen zum Beginn des selbstständigen Betrie-bes eines stehenden Gewerbes nach Art. 2. des rhei-nischen Handelsgesetzbuches zu beurtheilen.§. 18. Ausländer dürfen, sofern nicht durchStaatsverträge ein Anderes bestimmt ist, nur mit Er-laubniß der Ministerien in Unseren Staaten ein stehen-des Gewerbe betreiben.§. 19. Die in Reihe und Glied stehenden Mili-tairpersonen, so wie alle unmittelbare und mittelbareStaatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlichverwalten, bedürfen zu dem Betriebe eines Gewerbesder Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde, sofernnicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung einesihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden,oder sonst durch besondere gesetzliche Bestimmungenein Anderes angeordnet ist. Diese Erlaubniß mußauch zu dem Gewerbebetriebe ihrer Ehefrauen, der inihrer väterlichen Gewalt stehenden Kinder, ihrer Dienst-boten und anderer Mitglieder ihres Hausstandes ein-geholt werden.§. 20. Von dem Besitze des Bürgerrechts soll