§. 10. Unter welchen Umständen und in welcherArt für die durch die §§. 1 bis 5. aufgehobenen oderfür ablösbar erklärten Berechtigungen eine Entschädi-gung gewährt wird, beſtimmt ein beſonderes Geſetzvom heutigen Tage. Hinsichtlich der Entschädigungfür diejenigen Berechtigungen, welche schon vor Ver-kündigung des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben oderfür ablösbar erklärt worden sind, bewendet es beiden bisherigen Vorschriften.§. 11. Ausschließliche Gewerbe=Berechtigungenoder Zwangs= und Bannrechte, welche durch diesesGesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt wordensind, können fortan durch Verjährung nicht mehr er-worben werden. Durch Verträge oder andere Rechts-titel können dergleichen Rechte nicht auf einen länge-ren als zehnjährigen Zeitraum begründet werden.Verabredungen, wodurch für den Fall der Nichterneue-rung des Vertrages eine Entschädigung festgesetzt wird,ſind nichtig.§. 12. Die Beschränkung gewisser Gewerbe aufdie Städte hört auf.§. 13. Der gleichzeitige Betrieb verschiedenerGewerbe ist Jedem gestattet, soweit nicht besonderegesetzliche Vorschriften eine Beschränkung anordnen.Titel II.Bedingungen des Gewerbebetriebes.§. 14. Für den Gewerbebetrieb im Umherziehenbleiben die bisherigen Vorschriften maaßgebend, soweitnicht die Bestimmungen der §§. 1 bis 4. und des §.60. eine Aenderung begründen.§. 15. Die polizeiliche Zulässigkeit des Betriebesderjenigen Gewerbe, welche nicht im Umherziehen be-trieben werden (stehende Gewerbe), ist fortan nurnach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurtheilen.Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berech-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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