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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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hende Recht, die Einwohner der Stadt, derVorstädte oder der sogenannten Bannmeilezu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäckoder Fleisch ganz oder theilweise von jenenausschließlich entnehmen, in allen zu 3 gedach-ten Fällen jedoch nur dann, wenn das Zwangs-recht nicht auf einem Vertrage zwischen demBerechtigten und dem Verpflichteten beruht.§. 5. Diejenigen Zwangs⸗ und Bannrechte, welchenicht durch die Bestimmungen des §. 4. aufgehobensind, können von den Verpflichteten abgelöst werden,wenn die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, dieMitglieder einer Korporation als solche betrifft, oderBewohnern eines Orts oder Distrikts vermoͤge ihresWohnsitzes obliegt. Dasselbe gilt von dem Rechte, denInhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er das zuseinem Debit erforderliche Getrank aus einer bestimm-ten Fabrikationsstätte entnehme. Dem Berechtigtensteht die Befugniß, auf Ablösung anzutragen, nicht zu.§. 6. In den bestehenden Vorschriften wegen der-Regalien und Monopole des Staats und der darausentspringenden Beschränkungen des Betriebes einzelnerGewerbe wird durch das gegenwärtige Gesetz nichtsgeändert. Insbesondere gilt dies von den das Bergwesen betreffenden Vorschriften.§. 7. Die wegen der Befugniß zum Halten öf-fentlicher Fähranstalten bestehenden Bestimmungen blei-ben unverändert. Sofern Fährgerechtigkeiten ausschließ-liche Berechtigungen sind, können sie von den Mini-sterien gegen eine nach den Grundsätzen des Gesetzesvom 16. Juni 1838 (Gesetz=Sammlung S. 353. ff.)zu gewährende Entschädigung aufgehoben werden.§. 8. Die zur Zeit in den einzelnen Landesthei-len geltenden Vorschriften über das Abdeckereiwesenbleiben bis zur beendigten Revision derselben in Kraft.§. 9. Die besonderen Vorschriften über Erthei-lung und Benutzung der Erfindungs=Patente kommenferner zur Anwendung.