§. 3. Vorbehaltlich der durch das Gesetz vom30. Mai 1820 eingeführten Gewerbesteuer, werden fer-ner aufgehoben alle Abgaben, welche für den Betriebeines Gewerbes entrichtet werden, so wie die Berechti-gungen, dergleichen Abgaben aufzulegen. Ist jedochmit der Gewerbeberechtigung das Recht zur Untersa-gung oder Beschränkung des Betriebes eines stehendenGewerbes verbunden, so muß die darauf ruhendeganze Abgabe bis zu dem Tage geleistet werden, anwelchem der Betrieb dieses Gewerbes von einer Personbegonnen wird, gegen die der Widerspruch hätte gel-tend gemacht werden können. Ob eine Abgabe zu denaufgehobenen zu rechnen sei, ist in allen Landestheilennach Inhalt der Verordnung vom 19. Februar 183(Gesetz=Sammlung S. 64.) zu beurtheilen.§. 4. Von den noch bestehenden Zwangs= undBannrechten werden hierdurch aufgehoben:1) alle Zwangs= und Bannrechte, welche dem Fis-kus einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalbihres Kommunalbezirks oder einer Korporationvon Gewerbetreibenden zustehen oder von einemdieser Berechtigten erst nach dem 31. December1836 auf einen Andern übergegangen sind;alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebungnach dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohneEntschädigung zulässig ist; undsofern die Aufhebung nicht schon in Folge derBestimmung zu 1 und 2 eintritt,a. das mit dem Besitze einer Mühle, einerBrennerei oder Brennerei=Gerechtigkeit, einerBrauerei oder Brau⸗Gerechtigkeit oder einerSchankstätte verbundene Recht, die Konsumen-ten zu zwingen, daß sie bei dem Berechtigtenihren Bedarf mahlen oder schroten lassen oderdas Getränk ausschließlich von demselben be-ziehen (der Mahlzwang, der Branntweinzwangund der Brauzwang),b. das städtischen Bäckern und Fleischern zuste-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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