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übrigen Mitglieder waren der comes Erimmannus (von Winzen-tmrg), die Grafen Friedrich (L, der Streitbare, von Arnsberg),Gottfried (von Calw) und ein gewisser Volkmar 1 ). Ihre Namensind aus dem Eide bekannt, mit welchem diese fünf Abgeordnetenden vom König sanctionierten Vertrag bekräftigten, welcher am4. Februar in der Halle des h. Petrus in der Kirche der h.Maria in Turry mit den päpstlichen Bevollmächtigten, unterdenen der mächtige Pier Leone war, zu Stande kam. In dem-selben verspricht der König, auf das Investiturrecht am Tageder Krönung zu verzichten; ausserdem garantiert er dem Papsteden Besitz seiner Würde und Sicherheit des Lebens, des Leibesund der Freiheit. Für diese und die übrigen Versprechungenstellt der König dem Papste den Kanzler Adelbert und zwölfdeutsche Fürsten — darunter den comes Hermannus -— alsBürgen. Diese sollen ebenfalls dem Papste Sicherheit seinesLebens u. s. w. beschwören, und falls der König seine Zusagennicht erfüllt, sich ganz dem Papste zur Verfügung stellen.Ausserdem soll der König Geiseln geben, unter ihnen seinenNeffen, den Herzog Friedrich II. von Schwaben und den BischofBruno von Speier, des Kanzlers Bruder. Dagegen verpflichtetsich der Papst unter der Bedingung, dass Heinrich seine Zusageninnehalte, die Kaiserkrönung zu vollziehen, dem Keiche diegesammten an die Kirche gekommenen weltlichen Güter (Begalien)am Krönungstage zurückzuerstatten und bei Strafe des Bannesjede Inanspruchnahme dieser Reichsrechte zu verbieten. Auchder Papst verspricht Geiseln und Bürgen zu stellen 2 ).
Mit diesem Vertrage begaben sich die königlichen undpäpstlichen Gesandten nach Sutri, wo der König mittlerweileeingetroffen war. Heinrich nahm den Vertrag unter der Bedingungan, dass die gesammte Kirche und die Reichsfürsten ihre Zu-stimmung ebenfalls gäben, und beschwor ihn so am 9. Februar 1111;
l ) Wahrscheinlich der Graf Volkmar von Clettenberg, dessen GemahlinAdelheid (von Lare) um 1130 das Kloster Walkenried gründete. (Walkenr.Urkb. 1, Einl. VIII.), vielleicht auch der Graf Volkmar von Huneburg (M.G. SS. XV, 1003), oder Volkmar von Domerslehen (das. VI, 754). Ein Volcmarimperatoris (Heinrichs IV.) dapifer erscheint 1104 in M. B. XXIX, 1, S. 327.— 2 ) Ann. Komani in M. G. SS. V, 472 ff.; Gesta Alberonis archiep. das. VIII,245; Jaffe, B. r. Germ. V, 272; Chron. Cassin. in M. G. SS. VII, 778; M. G.LL. II. 66 ff.