Reichsangelegenheiten als Rathgeber und Mitstreiter beständigzur Seite stand. '
Allgemein erwartete man nun von dem jungen Könige, dergegen Rom und den Klerus die devoteste Haltung bewies, dasses ihm gelingen würde, den unter der Regierung seines Vatersbegonnenen grossen kirchenpolitischen Kampf durch einendauernden Frieden zwischen geistlicher und weltlicher Machtzu beendigen. Heinrich selbst musste an einem guten Einver-nehmen mit dem Papste um so mehr gelegen sein, als er an dieWiederherstellung einer kräftigen Reichsgewalt gegenüber dendeutschen Fürsten, die unter der unglückseligen Regierung seinesVaters so empfindliche Stösse erlitten hatte, allen Ernstes dachte.Um es aber mit dem Uebermuthe der mächtigen Fürsten mitErfolg aufnehmen zu können, durfte seine Kraft nicht zersplittertwerden, am allerwenigsten durch eine offene feindliche Stellunggegen den päpstlichen Stuhl. Deshalb Hess er im Anfang desJahres 1106 den Papst einladen, zur Ordnung des Verhältnisseszwischen Staat und Kirche nach Deutschland zu kommen. Alleinder Papst misstraute den Gesinnungen des jungen Königs, wiedenen des Vaters, und betrat den deutschen Boden nicht. Erberief auf den 21. October 1 ) 1106 ein allgemeines Concil nachGuastalla am Po, wo das Verbot der Laieninvestitur unter An-drohung des Bannes erneuert wurde 2 ). Neben einer AnzahlKirchenfürsten erschienen als Gesandte des Königs auf demConcil: der Erzbischof Bruno von Trier mit einigen Begleitern,von denen wir zwei Kleriker: Reinhard, den späteren Bischofvon Halberstadt, und Adelgot, den späteren Erzbischof vonMagdeburg, kennen, sowie der vir venerabilis Herimannus comes(Hermann III. von Reinhausen 3 ). Sie überbrachten dem Papste
') Ladewig, Regesta episc. Constant. 635 hat 22. Octbr. Aus Buckholz,Ekkehard v. Aura 240 geht die Eröffnung am 21. Octhr. hervor. — 2 ) Ekke-hardi chron. in M. G. SS. VI, 233 f. — 3 ) Translatio s. Modoaldi das. XII,295. — Hiernach kann der Herimannus comes, welcher am 11. Novbr. 1106(das Or. St.-A. H. s. r. Katelnburg Nr. 1 hat 1105, aber ind. XIV, also 1106)für den Erzbischof Ruthard von Mainz zeugt (Or. G. IV, 546 zu 1105; Böh-mer-Will, Mainz. Regg. I, 238, Nr. 69; Leuckfeld, A. Katelenb. 22 undA. Walckenred. I, 251 mit falschen Ortsnamen), weder der Graf Hermann I.von Winzenburg sein, wie Sehrader, Dynastenst. 135 will, noch der GrafHermann III. von Reinhausen. Die mitzeugenden westfälischen Grossenlasseu ihn deutlich als den Grafen Hermann II. von Calvelage erkennen.