104sammlung auflösen und die 10,000 Thlr. ohne Weiteres in dieUnterherrlichkeiten repartiren und einziehen. Auch sollten Räthegenau „Obacht haben, ob Einer oder der Andere der Unterherrn darwider wehrenden Unterherrntages motus zu machen oder sich einigerGestalt zu wideren unterstehen wollte, welchen Falls Räthederen Person, Kraft dieses, sich bester Gestalt zu be-mächtigen und dieselben wohlverwahrlich mit genügsamer Mannschaft auf Jülich dem General=Wacht-meistern und Gubernatoren d'Avila daselbst liefernlassen“.Unter diesen Umständen sahen sich die Unterherrn in eine sehrkritische Lage versetzt. Sie versuchten zwar, durch Berufung auf ihrePrivilegien, wie gewöhnlich, sich den Forderungen möglichst zu ent-ziehen, die bestimmte Instruktion ließ es jedoch nicht zu, daß dieRäthe sich weder auf diese Berufung noch auf die Minderangebotemit 3000 Thlrn. beginnend, einlassen konnten. Vom 28. April biszum 10. Mai wurde debattirt und capitulirt; ein Augmentum, erstvon 1000 Thlrn., dann von 2000 Thlrn. wurde nicht angenommender feste Wille des Fürsten wurde den Herrn kurz und bündig ent-gegengehalten, so daß sie sich denn auch endlich zur Bewilligung derUmlage von 10,000 Thlrn. bequemten, von welchen sie 9100 Thlr.dem Landesherrn zur freien Disposition stellten, den Rest aber mitje 300 Thlrn. für Beiträge zu den Römermonaten, für die Landes-defension und für die „Exigentz“ auswarfen.Unter den Regierungsverordnungen des Jahres 1686 sind be-sonders diejenigen hervorzuheben, welche sich auf das confessionelleGebiet beziehen. Der mit Brandenburg am 10. Mai 1682 zu Rhein-berg abgeschlossene Religions=Exekutions=Nebenreceß wurde unter dem16. Juli 1686 nicht nur wieder in Erinnerung gebracht, sondern auchbezüglich des Verhaltens der Protestanten an den katholischen Feier-tagen, in allen Kirchen von den Kanzeln verkündigt, welche Veröffent-lichung auch auf alle General=Verordnungen und Edikte ausgedehntward. Auch für die schnellere Expedition in der Proceßführung undin der Gerichtspflege wurden Verordnungen erlassen. In Bezug aufdie Verpachtung der Kammeral=Zehntgefälle wurde befohlen, daß die-selbe stets nur auf ein Jahr, und zwar vor der Erndte, Statt findensolle, wobei allen Beamten strenge untersagt wird, etwa als Bieteraufzutreten. Dann wird noch das Münzwesen regulirt nach den Be-stimmungen des zu Köln abgehaltenen Münzprobationstages desNiederrheinisch=Westfälischen Kreises. Es werden ferner sanitätspoli-zeiliche Anordnungen getroffen, um die Verbreitung der im Herbste
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Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
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104
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