21einem Neben=Receß vom 11. Juni 1672 werden noch einige nähereBestimmungen getroffen. Doch scheint immer noch der eine oderandere Punkt zu neuen Differenzen Veranlassung gegeben zu haben,denn unter dem 20. Juli 1673 wurde in einem Vergleich zu Düssel-dorf noch in 10 Artikeln Näheres über den kirchlichen Güterbesitz imHerzogthum Cleve festgesetzt. Endlich wurde in dem Vergleich zu Wesel(16. April 1677) über die censura ecclesiastica und über das Ver-hältniß der Visitatoren des geistlichen Standes mit Ausschluß derweltlichen Obrigkeit u. s. w. verfügt. 30So hatte also auch auf dem confessionellen Gebiet Philipp Wil-helm seinem Sohne die Bahn geebnet, ehe er ihm die Regierung über-gab, und die Geschichte dieser Regierung wird zeigen, wie JohannWilhelm den Erwartungen entsprochen hat, welche sein Vater, beson-ders in Bezug auf die Unterdrückung des Protestantismus und dieVerbreitung des Katholicismus in den Herzogthümern, an dessenconfessionelle Gesinnungen setzte. Hatte doch Philipp Wilhelm, selbstein Zögling der zu jener Zeit an allen katholischen Höfen fast allmäch-Neukirchen, Witzhelden, Volberg, Honrath, Waldbroel, Rosbach, Eckenhagen,Leuscheid, Odenspiel, Wilberg, Velbert, Leichlingen, Wahlscheid, Hölpe,Denklingen, Herchen (Simult.), Seelscheid (Simult.), Düsseldorf, SolingenHückeswagen, Mülheim a. Rh., Freiheit Burg, Rade vorm Wald, Mett-mann, restituirt und gestattet wird der lutherische Cultus in Ruppichterod,Ratingen und Reusrath.Im Herzogthum Jülich sind verzeichnet: Reformirte in Düren,Heinsberg, Oberwinter, Linnich, Wassenberg, Stolberg, Randerath, Brüggen, Eschweiler, Sittard, Waldniel, Süchteln, in den Dörfern Gemünd,Teveren, Weyden, Frechen, Kirchherten, Kaldenkirchen, Jüchen, Hünshoven,Otzenrath, Löwenich, Bracht, Kelzenberg, Rheidt, und in den adelichenHäusern Flamersheim, Groß=Büllesheim, wo in den dazu gehörigenOrtschaften Kirchen und Schulen gebaut werden dürfen, Lürken, Verken,Meroedgen, Sevenich, Berg vor Floßdorf, Ludendorf, Bolheim und Dür-wies, wo der Gottesdienst jedoch nur auf die Gutseingesessenenund die umwohnenden Familien beschränkt bleibt. Restituirt oder neuein-einzuführen gestattet wird der reformirte Cultus in Jülich, RemagenOrmund und Gladbach. Lutherische Kirchen sind zu Düren, Stolberg,Gemünd und Kinsweiler. In Jülich auff'm Zweiffel und zu Monzerathvor Montjoye wird der lutherische Cultus gestattet. — Archiv zu Düsseldorf.Bei den Unterhandlungen über den Elever Vergleich soll der Pfalzgrafgeäußert haben: der Kurfürst sei Bischof und Papst in seinem Lande, erhingegen habe es mit hartsinnigen Geistlichen zu thun, nach denen er sichrichten müsse. Pufendorf, de reb. gest. Fried. Wilh. etc. Lib. IX.p. 616.
Druckschrift
Johann Wilhelm Erbprinz und Pfalzgraf zu Neuburg : Regent der Herzogthümer Jülich und Berg ; 1679 - 1690
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21
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