Handel und Industrie der Stadt Düsseldorf. 483
Postanstalten durch die beiderseits Bevollmächtigten geschahhierselbst am 28. Juni 1816.
Zu den vorhin geschilderten, durch die Stapelbelästi-gungen herbeigeführten Calamitäten, kam nun noch hinzu,dass die Aufhebung des hiesigen Freihafens durch die König-liche Regierung beschlossen wurde.
Eine solche Verfügung, die der Spedition unseresPlatzes unersetzbare Verluste bringen musste, war um sounerklärlicher, als Düsseldorf Jahrhunderte lang im Besitzeeines Freihafens gewesen war.
Während Köln erst im Jahre 1798 durch die Fran-zosen einen Freihafen erhielt, hatte Düsseldorf dieses Pri-vilegium schon seit 1465. Graf Adolf von Berg empfingnämlich in diesem Jahre von der Stadt Düsseldorf ein freiesGeschenk in baarem Gelde. Hierfür sicherte er derselbenals Gegenleistung auf ewige Zeiten den Besitz eines Frei-hafens zu. Seitdem verlieb unserem Platze dieses Rechtnicht nur Jahrhunderte lang vollständig unangefochten,es erhielt vielmehr im Laufe der Jahre auch seine weitereSanction durch die Regenten der im Herzogthum einanderfolgenden Herrscherstämme.
Nach dem Erlöschen des altbergischen Fürstenhausesund dem Eintritt der Kurbrandenburg- und Pfalz-Neuen-burger Linie in die Regentschaft des Herzogthums wurdedurch Erb vergleich vom 9. September 1699 zu Gunstender Landesbewolmer die Beibehaltung aller hergebrachtenPrivilegien und Freiheiten, damit auch implicite die desbisherigen Freihafens vereinbart. In der That hat dennauch die Pfälzische Regierung, während ihrer nahezu200jährigen Dauer in diesen Landen, das Freihafenrechtder Stadt Düsseldorf weder beanstandet, noch zu beein-trächtigen versucht, im Gegentheil: dasselbe wurde durcheine Kurfürstlich bayerische Verordnung vom 30. October1805 nochmals feierlichst bestätigt und zu Gunsten derStadt näher interpretirt.
Selbst unter französischer Herrschaft wurde diesesHecht anerkannt. In einer Verfügung des grossherzoglichbergischen Finanzministeriums vom 17. September 1807heisst es nämlich in § 5: „In Folge der beschlossenen Auf-hebung der Freiheiten kann die Stadt Düsseldorf nichtmehr von den Zollgefällen befreit sein, welche nunmehrwie anderwärts bei dem Aus- und Einladen am Rheineerhoben werden sollen, jedoch ohne dass derHafen seine Freiheit verliert.'' In Ueber-einStimmung mit diesem Zugeständnisse wurde auch bei der
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