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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Handel und Industrie der Stadt Düsseldorf.

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raittlung von Stundungen für schwache Zahler, Festsetzungder bei Havarien entstandenen Schäden etc., war der Hand-lungsvorstand gleich nach seiner Constituirung bestrebt,«in den Verhältnissen in etwa entsprechendes Lagerhaushierselbst zu errichten. Nach baldiger Verständigung mitder Regierung wurde zu diesem Zwecke das ehemaligeHofbräuhaus, das auf dem jetzigen Packhofe des Haupt-steuor-Amtes sich befand, von dem Handlungsvorstandezu dem Preise von 9000 Reichsthaler käuflich erworben.Derselbe führt© die Verwaltung, berichtete aus den In-iraden, da der Ankauf ein Actienunternehmen der Hand-lungsgesellschaft war, die Zinszahlung an die Actionäreund bestritt die Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes.Zeitweise hatte das Lagerhaus eine ständige, aus 3 PfälzerInvaliden bestehende, und von einem Corporal befehligteWache.

Einen hervorragenden Theil seiner Thätigkeit ver-wendete der Handlungsvorstand auf die Befreiung derDüsseldorfer Schifffahrt vom Kölner Stapel. Das sogenannteKölner Stapelrecht bestand in der angeblichen Befugnis»Kölns, von jedem den Rhein herauf und herunter fahrendenSchiffer zu verlangen, dass er beim Passiren der Stadt denKölner Hafen anlaufe, seine Ladung dort verzolle, in andereober- oder unterrheinische Schiffe umlade, und seine Waarezu Gunsten der stapelstädtischen Consumenten währenddreier Tage feilbiete. Letztore Forderung war bereits imI^aufe der Jahre in Wegfall gekommen.

Gegen dieses eigenartige Recht oder Unrecht, wieWindBcheidCommentatio de Stapula Düsseldorpii 1775".dasselbe bezeichnet, erhoben die Herzoge von Berg in Ge-meinschaft mit den gleichfalls interessirten Regierungender Niederlande und der Helvetischen Republik unaus-gesetzt, aber vergeblich, Einspruch.

Wenn wir die historische Entwickelung des Stapel-rechts uns vergegenwärtigen, müssen wir uns zurückver-setzen in die Zeiten des Faustrechts, in jene Zeiten, inwelchen jedweder kleine Potentat sich erlaubte, wie denHandel auf dem Festlande so auch den Verkehr auf demRheine durch vollständig willkürliche Entnahme von Zöllen%u stören und zu erschweren. Damals flüchtete sich derHandel in die Städte unter den unmittelbaren Schutz derKaiser. Die Kaufleute staffelten daselbst ihre Waren auf,ohne dass dafür eine besondere Abgabe erhoben wordenwäre. Allmählich erst gingen Köln, Mainz und Stra8sburg, ;gestützt auf ihr Ansehen und ihre damalige Macht, dazuüber, das Stapelrecht in dem oben angeführten Umfange