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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Die Abtei DüsscMtal. 457

Es ist unser ernster Wille, dass durchaus Niemandendas Recht zustehe, die erwähnten Väter oder deren Nach-folger im Besitze dieser freiwilligen Schenkung resp. Be-freiung zu behelligen, weder ihre Güter und Besitzthümerzu belasten, einzuziehen oder die eingezogenen unrecht-mässiger Weise zurückzuhalten, noch sie selbst irgendwiezu quälen und zu prellen, sondern Alles dasjenige, wasihren Bedürfnissen angemessen erscheinen dürfte, soll ihnenund ihren Nachfolgern unversehrt und unbekümmert er-halten bleiben.

Sollte jedoch irgend Jemand sich erdreisten, dieserunsrer Schenkung oder Anordnung frech entgegenzuhandeln,den treffe unser und unser Nachfolger (deren Gewissen wirdie genaueste Befolgung dieses hiermit aufbürden und diesich vor dem höchsten Richter hierüber zu verantwortenhaben werden) nachdrücklicher Zorn und für so unerhörteVerwegenheit die härteste und unerlässliche Strafe.

Damit aber zur Ehre Gottes, zur Erbauung seinerKirche und zum Heile der Brüder die daselbst bestangeord-nete Zucht für ewige Zeiten aufrecht erhalten bleibe, be-stimmen wir hiermit und behalten uns und unsern Nach-folgern ausdrücklich vor, dass in dem neu zu errichtendenKloster die Einfachheit, die Armuth und die Regel desheiligen Benedikt unverbrüchlich beobachtet werde, gemässjenem Ordensmuster, welches die ursprünglichen Cister-zienserväter in der ersten Zeit ihres Ordens rühmlichstaufgestellt und noch rühmlicher durch ihr Leben bewährthaben und welches auch jetzt noch die Richtschnur derobengenannten Brüder auf jener Insel ist. Wir erwarten,dass hierüber uns und unserer Regierung, sowie dem Gast-haus hier in Düsseldorf jedem ein geschriebenes Exemplarzugestellt werde, zur Aufbewahrung in unsrer geheimenund in unsrer Regierungs-Kanzlei, wie auch im Gasthauszu Düsseldorf.

Sollte der Fall sich ereignen, dass die also geschildertenBrüder aus menschlicher Schwachheit oder durch teuf-lische Verführung (was fern sei) in der buchstäblichen oderstrengen Befolgung ihrer Regel erschlaffen und ihr Gelübdeausser Acht lassen und nachdem sie auf vorausgegangenecanonische Ermahnungen, von Rechtswegen und von ihremOrden zu Rede gestellt, nicht in sich gehen, ihre Sittennicht bessern und zum frühern Lebenswandel gemäss deruns, unsrer Regierung, sowie unserm Gasthaus zu Düssel-dorf abschriftlich übergebenen Urkunde nicht sofort zu-rückkehren: so sollen der Obere sowohl als die übrigenMönche des gedachten Klosters unter die verschiedenen