Druckschrift 
Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
Entstehung
Seite
456
Einzelbild herunterladen
 

466

Die Abtei Düssetthal.

Wir erklären und genehmigen hiermit, dass jenes neueKloster, sein Oberer und die Genossenschaft aller jenerBefreiung, Exemtionen, Freiheiten, Rechte, Privilegien undBefugnisse, deren auch die übrigen Vorsteher und Klösterdesselben Ordens sich zu erfreuen haben, theilhaftig werdenkönnen und sollen. Wir entbinden und befreien daher denOrt, die Personen, nicht weniger das den genannten Väternangehörende Vieh, für alle Zeiten von jeder weltlichenGerichtsbarkeit, Verpflichtung oder sonst irgend einerBelastung, Beschwerde oder Abgabe, mag dieselbe auf-gelegt sein oder noch aufgelegt werden.

Ebenso befreien wir deren zu ihrem eignen Lebens-unterhalte dienenden Güter, sowie die zum Aufbau desKlosters, der Kirche und übrigen Gebäulichkeiten erforder-lichen, zu Wasser oder Land herbeizuschaffenden Materia-lien innerhalb der Grenze unseres Gebietes von jeglicherEntrichtung eines Zolles oder sonstigen Auflage; mit demVorbehalte jedoch, dass sie gehalten seien, nach 20 Jahrendiese Steuerbefreiung wieder nachzusuchen und zu er-neuern.

Und weil es uns gefallen hat, dieselben Väter von nunan unter unsern besondern churfürstlichen durchlauch-tigsten Schutz zu stellen, so wollen wir sie auch mit be-sondern Gnaden und Begünstigungen huldvollst beschenken,indem wir gestatten, dass jegliches Besitzthum, Ländereien,Wiesen, Wälder, Weinberge oder sonst irgend ein Gut,welches ihnen entweder zu Geschenk übergeben oder aufeine andere rechtliche Weise zu Theil geworden, von jederBelastung, der dasselbe vielleicht früher unterworfen war(mit Ausnahme der Zehnten), frei und entbunden sei, vondem Zeitpunkte an, wo es ihr Eigenthum geworden, bisdahin, dass fünfzig Mönche aus den Einkünften der er-worbenen Güter anständig sich erhalten können, auf diePerson jährlich fünf Reichsthaler gerechnet, was die Väterbei Strafe des Verlustes dieses ertheilten Privilegiums unsund unsern Nachfolgern baldigst anzuzeigen gehalten sind.Endlich wollen wir denselben gnädigst gestatten, dass sieoberhalb des geschenkten Territoriums von dem Düssel-bach Gebrauch machen dürfen, sowie zur Aufführung einerMühle, als zum Bau einer Brücke und zu anderweitigenBedürfnissen, und dass sie eine Schafsheerde in die bei derStadt gelegenen Weideplätze, sowie auch in den sogenanntenStaperwald zum Weiden schicken und dort belassen können,gleichwie auch Andere dasselbe Recht und Privilegiumgemessen, ohne dass dadurch irgend Jemand beeinträchtigtwerde.