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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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450 Geschichte der militärischen VerJiältnisse der Stadt Düsseldorf.

Unternehmen ab und gab das wichtige Dekret, in welchemdie geschleiften Festungswerke nebst dem Glacis der Stadtzu Verschönerungszwecken geschenkt wurden. Im Jahre1806 wurde bekanntlich der Churfürst Maximilian Joseph,welcher von 1799 ab in hiesigen Landen herrschte, vomKaiser Napoleon I. zum König von Bayern erhoben. Zu-gleich erging das Dekret, wonach Joachim Mürat zumGrossherzog von Berg ernannt wurde. Dieser kam baldnach seiner Ernennung nach Düsseldorf und residirte ge-wöhnlich im Schloss von Benrath. Unter ihm wurden diePlanirungsarbeiten mit Eifer fortgesetzt und hatten hierzudie Landstände jährlich 40 000 Franken bewilligt. Aufdem Hauptwall entstand die Alleestrasse, damalsBoule-vard Napoleon" genannt. Zu gleicher Zeit entstand dieheutige Königsallee, der Ananasberg wurde durch Galeeren-sclaven angefahren, der Napoleonsberg verdankt dem neuenHafen seine Entstehung. Der Exercierplatz an der In-fanterie-Kaserne scheint als solcher im Jahre 1809 her-gestellt worden zu sein, da in diesem Jahre 7781 Francs2 Centimes zur Planirung desselben an verschiedene Fuhr-leute gezahlt worden sind, desgleichen erhielt die Infan-terie-Brigade für geleistete Arbeit 74 Francs 17 Centimes.Joachim Mürat blieb nur 2 Jahre hier, da er am 15. Juni1808 vom Kaiser zum König von Neapel ernannt wurde.Nunmehr blieb das Grossherzogthum Berg unter fran-zösischer Herrschaft, da der neue Grossherzog Louis Napoleonerst 5 Jahre alt war. Am 1. Juni 1809 erschien eine In-struction zur Ausführung der Gesetze und Reglementsüber die Conscription, welche in der Druckerei des Gou-vernements gedruckt worden war. Dem französischenText ist die deutsche Uebersetzung beigegeben. Es istbekannt, mit welcher Strenge dieses Gesetz gehandhabtund durchgeführt wurde. Alle jungen Leute von 20 Jahrengehörten zur Conscription des betreffenden Jahres. Artikel2 sagt: Kein Stand, kein Verhältniss, es möge Namenhaben wie es wolle, begründet eine Ausnahme. Nur die-jenigen sind völlig eximirt, welche bei den Protestantenzum Predigeramte, bei den Katholiken zum Subdiakonategelangt sind. Artikel 5 lautet: Die Dienstzeit ist in Friedens-zeit auf 5 Jahre festgesetzt. In Kriegszeiten kommt esdarauf an, ob die Umstände es gestatten, dass nach Ablaufder 5jährigen Dienstzeit der Abschied ertheilt werde. DieInstruction wird mit den Worten eingeführt: Seine Majestätder Kaiser haben durch allerhöchstes Dekret, datirt vonSt. Cloud, den 21. October 1808 zu verordnen geruht, dassdie französischen Conscriptions-Gesetze und Reglements,ihrem ganzen Umfang nach, in dem Grossherzogthum zur