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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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438 Geschichte der Tnilitärischen Verhältnisse der Stadt Düsseldorf.

merkung.) Solange die unterthanen sich ruhig verhalten, wirdman zu solchen mittein nicht schreiten: sollte es aber geschehenmüssen, so wird das gewehr auf die Aemter geliefert, unddaselbst bis zu anderweiter Veränderung der Sachen auf-behalten werden.

Art. 15. Dass die Seiner Königlichen Majestät inFrankreich zugehörige Artillerie und alle Kriegsmunition undgereithschaft den Rhein hinauf bis Colin ohne Hindernissoder widerstand gebracht werden können, alles jedochauf Kosten seiner Königlichen Majestät. (Randbemerkung.)Ausser denen Regimentsstücken muss die übrige artillerie,munition und übrige gereitschaft in Düsseldorf verbleiben.

Art. 16. Dass die in denen Spitälern oder Lazarettenbefindenden Kranken sowohl Officiers, als Soldaten (wo-runter die aufsichter, Directeurs, Controlleurs, Medici,Feldscherer und Kranken-warter, und was sonsten dazugehörig, mitbegriefen, so bald sie im stand seyn werden,hinwiederum nach der französischen Armee abgeschicktwerden sollen, keineswegs aber für Kriegsgefangene an-gesehen werden, ihnen auch bey der abreise hinlänglichePäss für ihre Person sowohl als für ihre effecten mitgetheilet,die fuhren sollen jedoch von dem König bezahlt werden.(Randbemerkung.) Accordirt, und ist schon im erstenArticul mit eingeführet.

Art. 17. Sollte dem Kriegs-Commissarius Seiner König-lichen Majestät erlaubt seyn, so bald nur möglich, alleSeiner Majestät dem König zugehörigen effecten, wie auchalle fruchten, mehl und haaber, zu welchem ende ihm einhinlänglicher pass ertheilet und die nöthigen Schiffe gegenbaare Zahlung angeschafft werden sollen, auf den Rheinnachher Collen zu überbringen. (Randbemerkung.) Wirdmit den Königlich Französischen truppen sowie denenChur pfältzsischen gehalten, nemlich dass sie sich auf demmarche versorgen und das übrige zurücklassen.

Art. 18. Weilen der ausmarche terminus für dasGarnison allzu anberauhmet, das General-IsselbachischeRegiment aber mit feld equipage-Waagen und Zelten nichtversehen, die fuhren aber in der geschwinde zu Führungder bagage dahier nicht beyzubringen; so wird gebettenden nechstgelegenen Aemtern zu eintreibung benöthigterfuhren auszuschicken: den Detachement päss zu ertheilen,und auch zu erlauben, wenn dahier Schiffe zu bekommenwären, dass die bagage dieses Regiments zu wasser vonhier bis Mannheim transportirt werden könnte. (Rand-bemerkung.) Dem Regiment des General von Isselbachsoll allmöglicher Vorschup geschehen, und die fuhren herbei-geschaffet werden.