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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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437
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Geschichte der militärischen Verhältnisse der Stadt Düsseldorf. 437

Die sämmtliche Besatzung muss höchstens morgen den8^5 abziehen: ein jedes Regiment aber kan Officiers undÜberhaupts einen Stabsofficier nachlassen, um dasjenigezu besorgen, was nicht hat in Ordnung gebracht werdenkönnen. Und weil

Art. 11. Die vorläufige einrückung und abwechselungder alliirten Truppen in hiesiger Vestung zu allerhandohnordnung und Verbitterung anlassgeben wird, so hatman die Zuversicht, dass höchstgemelte Seine FürstlicheDurchlaucht mit allsolcher einrückung und abwechselungso lang einhalten werden, bis dahin die Besatzung abge-zogen. (Randbemerkung.) Es wäre ohnerhört und gereichtezum nachtheile der alliirten Armee, wenn gegen den Kriegs-brauch nach Vollziehung der Capitulation nicht sofortpossesson genommen werden sollte. Es soll also noch heutedurch ein Detachement Grenadiers ein solches vollzogenwerden; wobey ich repondire, dass abseiten der untermeinem commando stehenden Truppen keine ohnordnungangefangen werden soll.

Art. 12. Dass alle zur Garnison gehörige Officirs undsonstige bediente, welche den ausmarche aus hiesiger Vestungnicht mitmachen können, keineswegs als Kriegsgefangeneangesehen, sondern dahier ruhig belassen, oder nach ver-langen der ausmarche frey und ohngehindert gestattetwerden soll. (Randbemerkung.) Alle zur Garnison ge-hörigen und zurückbleibenden müssen sich mit keinerCorrespondenz oder dergleichen meliren, alsdann sie ohn-gehindert bleiben können.

Art. 13. Die Churfürstlichen sowohl in als um dieStadt, und auf dem Land gelegenen Lust-Schlösser oderJagdhäuser, auch Jagd-Zeug-hauss zu protegiren und immindesten nicht zu ruiniren, dem Chur Fürstlichen Jäger-Corps zu erlauben, ihre forst vor wie nach, auch conser-vation deren Waldungen zu besorgen und ihnen büchsenund flinten zu erlauben, auch falls die Wilddiebe überhandnehmen sollten, ihnen die assistenz zu leisten, und die ChurFürstliche Wildbann und leibgeheeg zu verschonen. Jedennach all Wildbrett, so von einer hohen Generalitätverlangt wird, solle ohne anstand geliefert werden. (Rand-bemerkung.) Allen Chur-Fürstlichen Schlössern und Ge-bäude, auch Chur-Fürstlichen Bedienten solle nicht dasgeringste Leid zugefügt werden, ebenfalls können die jagt-bedienten bey ihren Functionen bleiben.

Art. 14. Dass Bürger und unterthanen nicht dis-armiret werden oder wann disarmiret werden sollten, beyrestitution deren Landen das gewehr zurück zu geben. (Randbe-