436 Geschichte der militärischen Verhältnisse der Stadt Düsseldorf'
Art. 6. Dass die etwaigen Contributiones nach erträg-lichkeit des sehr erschöpften Vermögens-Standes der Unter-thanen auf ein gewisses regulirt werden mögen. (Rand-bemerkung.) Da man hierinn nur wegen der Stadt Düssel-dorf tractiret, so gehören diese zwei Artikulen nicht indie Capitulation, massen wegen einer Stadt und nicht wegenLanden tractirt wird; inzwischen werden die etwa zu for-dernden Contributiones nach Billigkeit angesetzet werden,der letztere Articul aber bey existirenden Gas gar keineSchwierigkeiten finden.
Art. 7. Dass nach geendigten Troublen Stadt undLänder Seiner Chur-Fürstlichen Durchlaucht zu Pfalz indemjenigen Stande, wie es dermalen sich befindet, ohneeinigen an- und Zuspruch loss, liber und frey aus und ein-geräumet werden sollen.
Art. 8. Sollte wegen mangel der fuhren oder sonsteinfallender Hindernüss die Bagage fort, sonsten, sodanndie Kranken nicht transportiret werden können, solle die-bagage getreulich verwahret, die Kranken auch in denenLazaretten wohl und fleissig bis zu ihrer genesung ver-pfleget, und demnächst nach gelegenheit abgeführet werden.Zu ein- so anderer obsorge sollen zwey subalternen Officiersmit nöthigen Feldscherern zurückbleiben. (Randbemerkung.)Der bagage und allem, was zurückbleibt, soll all Schutzund Schirm geleistet werden, nicht weniger können dieKranken bis zu ihrer Genesung verbleiben, jedoch dasssolche auf Kosten Seiner Chur-Fürstlichen Durchlauchtunterhalten werden.
Art. 9. Von Chur-Pfältzischer Seite wird versichert,dass die für unterhabende Truppen noch vorräthig fourageund munition getreulich angegeben und nichts davon ruinirtwerden solle: wobey aber die Vorbehaltung geschieht,dass von diesem Vorrath nichts veräussert, noch weniger,dass die zum Chur-Fürstlichen Marchestall nöthige fouragenicht angegriffen werden, sondern diese mit den Chur-Fürstlichen Intraden zum behuf höchstgemeldeter SeinerChurfürstl. Durchlaucht aufbehalten und verbleiben solle.(Randbemerkung.) Alle munition und fourage muss fidelementangezeigt werden; von letzteren können die Chur-PfältzischenTruppen sich auf die Marschtäge besorgen, das übrige bleibtzum Stützen der allirten Armee.
Art. 10. Die sämmtliche Besatzung wird übermorgen,den 9j£S dieses morgens ohngefehr acht uhren ausziehen,alsdann die Schlüsseln dem General Freyherrn von Wangen-heim sollen überliefert werden, oder welchen Seine Durch-laucht der Herzog darzu beordern wird. (Randbemerkung.)