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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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435
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Geschichte der militärischen Verhältnisse der Stadt Düsseldorf. 435

verneur daher, Freyherr von Isselbach an einer, sodannvon Seiner Königlichen Majestät Gross brittanien deutscherArmee General Major Freyherr von Wangenheim an andererSeiten, wegen hiesiger Stadt und Vestung folgende Capitu-lationen geschlossen worden:

Art. 1. Soll den Chur Pfältzigen sowohl als Fran-zösischen Truppen der freye Abzug mit allen militärischenehrenbezeugungen, bagage, Kassen, und allen denen Officiersund Soldaten gehörigen Baarschaften und effecten sammtihrem Ober- und Untergewehr, Regiments-Feldstücken.Munition und dabei gehörigen Artilleristen, nicht weniger,dass diejenigen, welche krank zurückbleiben, nicht alsKriegsgefangene anzusehen, sondern nach ihrer Genesungmit passen zu ihren respectiven Corps ohngehalten -gehenkönnen. (Randbemerkung.) Accordirt in allen Puncten.

Art. 2. Dass Ihre Churfürstlichen Durchlaucht alletableaux der Gallerie, wie auch den Meublen frey und ohn-gehalten transportiren lassen dürfen. (Randbemerkung.)Accordirt, wobei heilig versichert wird, dass, wenn auchalles in Status quo bleibe, nicht ein stück angerühret oderveräussert werden wird.

Art. 3. Dass in Regierungs-Form nichts geändert,mithin Gülich- und Bergischer geheimer Rath, fort übrigeDicasteria in Churfürstlichem höchsten Namen, auch derMagistrat und die Bürgerschaft bey ihren von alters her-gebrachten Privilegien und Freyheiten beybehalten undgeschützet werden sollen. (Randbemerkung.) Alles indiesem Articul benannte soll in den jetzigen Umständenbleiben, auch niemand an denen Privilegien gekränket,vielmehr geschützet werden.

Art. 4. Mithin Landes-Regierungs- Justiz- Religions-Policeysachen, und das Postwesen in jetzwesentlichem Laufbelassen, auch alle, und jeden Landes Einwohner, so wohlLand-Stände, als Noblessen und unterthanen von ihrenPrivilegien, baarschaft, liegend und fahrend, und häuslicherrespective nahrung nicht Unordnungen, sondern dabeygehandhabet, auch kein unterthan wider seinen willen zuKriegsdiensten gezwungen werden. (Randbemerkung.)Accordirt in allen benannten umständen, absonderlich dasszu Kriegsdiensten gezwungen werden solle.

Art. 5. Dass das dahier zu Düsseldorf befindliche Zeug-haus, sammt allen Zubehörungen ohngestört gehalten unddaraus nichts entzogen werden solle. (Randbemerkung.)Die Artillerie Zeug- und rüsthaus uns getreulich überliefertwerden, welches alles beysammen gehalten werden soll.

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