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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Entwickelung des Schulwesens zu Düsseldorf.

setzen dictirt, mit nichten aber etwas aus den Evangeliisund andern Büchern zu schreiben und loco exercitii (welchesinfimae classis discipulis besser anstehet) zu übergebenzugelassen werde.

16. Und möchte denselben des Dinstags die Con-etructiones, wie bis anhero üblich, zu exhibiren auferlegtwerden.

17. Die täglichen repetitiones lectionum mit denKindern nicht zu unterlassen, sonst auch alle und jede«xercitia, so zu dero besseren Information dienlich undvon Alters her auch sonst in aliis bene consitutis Gymnasiisbräuchlich, proposito honoris praemio et poena vorzustellen,damit die Kinder desto bälder in bonis artibus et moribuszunehmen möge."

Die Gebrechen, welche der Magistrat im Jahre 1600in der Schule erkannte, erstreckten sich also auf Unpünkt-lichkeit der Lehrer und Schüler, Nichtbeachtung der Schul-gesetze und Parteilichkeit im Strafen. Andere Bestimmungenbetreffen den Unterricht selbst, der sich mögüchst an dendes Cölner Gymnasiums anzuschliessen hat.

Unter diesen Verhältnissen war im Jahre 1614 dasHaus Pfalz-Zweibrücken auf den Thron gelangt. Wolf gangWilhelm brach mit der Tradition des Schwankens in kirch-licher Beziehung, welches seine Vorgänger seit der Refor-mation gezeigt hatten. Er wandte sich energisch demKatholicismus zu und schenkte seine Gunst dem damalsin Blüthe stehenden Jesuitenorden. Auf seine Einladungkamen im März 1619 zwei Ordensbrüder nach Düsseldorf,ihre Zahl stieg Ende 1620 auf dreizehn. Als Lokal dienteihnen das alte Schulgebäude, welches sie jedoch 1625 mitdem vom Herzog angekauften Ossenbroich'schen Hausam Mühlenplatze und 1655 mit dem eigentlichen Jesuiten-collegium, dem jetzigen Regierungsgebäude, vertauschten. Dernach Westen gelegene Theil der Monheim'sehen Schule'an der Lambertuskirche fiel durch Kauf an das Stift undwurde zu Wohnungen der Kapitulare verwendet, der andereTheil wurde der Stadt überwiesen mit der Verpflichtung,eine Kinderschule darin zu unterhalten. Diese überlässtihren Antheil 1651 dem Kapitel gänzlich.

Bei Berufung der Jesuiten nach Düsseldorf hat derPurst und der Magistrat seine Rechte in Betreff der Wahlder Lehrer aufgeben müssen. Portan finden wir nur nochdie Anstellung des Lese- und Schreiblehrers und des Nulla-norum in den städtischen Urkunden erwähnt. Dieser letztereUmstand macht es wahrscheinlich, dass wenigstens die