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Entwicklung des Schulwesens zu Düsseldorf.
liehen Trivialschule, damit die Schule wieder zu dem weitberühmten Flor gelange, und schlägt zum Sextanorumden gewesenen Sextanorum Ludgerus Mehrenscheidt alsgeeigneten Mann vor. Schon 1581 wenden sich die Schülerder 1. Klasse an den Magistrat, um Abhilfe der bestehendenBeschwerden, „da wir ungern von hier weggehen, sondernviel lieber sehen, dass viele guter Leute Kinder mit Froh-locken dieser Bürgerschaft wieder zu uns kommen möchten."Den zeitigen Rector Mylander halten sie für unfähig, indemsie sagen: Nam ut de doctrina huius hominis hie nihildicamus, ipsa tarnen experientia nimirum constat ipsumad administrandam scholam esse ineptissimum.
Interessant ist eine bis jetzt ungedruckte Urkundevom 27. October 1600, in welcher der Rath die Gebrechen,welche sich an der Schule eingeschlichen haben, aufdecktund ein Mittel zur Abhülfe angiebt.
1. Anfänglich halten es Bürgermeister und Rath fürunziemlich, dass den auditores tertiae classis per inter-capedinem lectionum aus der Schule zu bleiben erlaubetwerde, deshalb solches abzuschaffen, und ihnen, wie vor-mals etliche gute auditores zum Vorzulesen zu geben.
2. Dass auch die Stunden, so lectionibus scholasticisbestimmt, fleissiger observiert werden, daneben der Rectorso wenig als seine Collegen (ausserhalb Leibs Schwach-heit und anderen unumgänglichen Ursachen) des Aus-bleibens sich nicht ermächtigen.
3. Dass scholasticae leges cum notis nicht allein inclassibus, sondern auch in octuriis singulis gehalten werden,die Kinder zu ermahnen und Aufsicht zu haben.
4. Und gleichfalls, dass sich dieselben mit täglichemConjugiren, Compariren und Decliniren, wie von altersgebräuchlich, ante horam et adventum praeeeptorum übenund nicht übersehen.
5. Auf diejenigen, so post sonitum horae zu der Schulekommen, ernstücher Acht zu haben und zu bestrafen.
6. Hinfürder die candidatos et altiorem classem pe-tentes nicht allein durch die praeeeptores, sondern auchden Rector selbst in omnibus praeeeptis cuiusque classiszu examiniren.
7. Die strafwürdigen nicht aus Gunst zu übersehen,und die unschuldigen aus Missgunst oder Hass nicht über-fallen, sondern pro qualitate delicti et delinquentium malitiadiscretion zu halten.