Druckschrift 
Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
Entstehung
Seite
251
Einzelbild herunterladen
 

Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

251

einigt. Entsprechend den Bedürfnissen, welche sich ausder Vergrösserung der Gemeinde und der Erweiterung derStadt ergaben, wurden nach sehr eingehenden Berathungenmit dem Rabbiner im Jahre 1880 die Statuten den neuenVerhältnissen angepasst und die Zwecke des Vereins u. a.folgendermassen normirt:

Allen erkrankten Mitgliedern des hiesigen städtischenSynagogenbezirkes und deren Angehörigen durch dieordentlichen Mitglieder den nöthigen Beistand durch Besuch,Wartung und Pflege, nötigenfalls durch Aufnahme in einKrankenhaus unentgeltlich angedeihen zu lassen.

Zur Unterstützung der ordentlichen Mitglieder in Aus-übung ihrer Pflichten für geübte Krankenwärter undKrankenwärterinnen Sorge zu tragen und soweit die hiervorhandenen Kräfte nicht ausreichen, zu diesem Behufeeine Anzahl junger, kräftiger Männer und Prauen ausbildenzu lassen.

Kranken bis zu ihrer Genesung oder Todesstunde mitTrost und Andachtsübungen durch die ordentlichen Mit-glieder zur Seite zu stehen, ebenso beim Hinscheiden dierituellen Gebete von Letzteren verrichten zu lassen.

Die Leichen durch bestellte Männer oder Frauen be-wachen, durch ordentliche Mitglieder resp. durch die Ehren-damen unter Zuziehung der Vereinsdienerinnen nach demvorgeschriebenen Ritus waschen, reinigen und ankleidenzu lassen.

Perner die Leichen durch ordentliche Mitglieder zumFriedhofe begleiten und bestatten zu lassen.

Hiesigen Armen je nach den Mitteln des Vereins Unter-stützung angedeihen zu lassen.

Zur Weiterbildung der Mitglieder leichtere religions-wissenschaftliche Vorträge halten zu lassen.

Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, nach er-folgter schriftlicher Aufforderung des Pflegers die Wacheam Krankenbette persönlich zu übernehmen, im Ver-hinderungsfalle hat es für einen Stellvertreter zu sorgen.Die Wächter dürfen den Kranken nicht verlassen, bevordie folgenden zur Ablösung da sind. Länger als eine halbeStunde sind sie jedoch nicht zu warten verpflichtet, habenaber in diesem Falle dem Pfleger sofort Anzeige zu machen,der dann das Weitere zu veranlassen hat.

Die Aufgabe der ordentlichen Mitglieder bei derKrankenpflege ist folgende: den Anordnungen der AerztePünktlich nachzukommen, den Kranken liebevoll zu pflegen,