Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
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dieselben zogen sich jedoch in die Länge, weil das Grund-stück damals noch zum grossen Theil verpachtet war, unddie Gemeinde dieses Pachtverhältniss nicht übernehmenwollte. Nach einem 1842 mit der Gemeinde getroffenenAbkommen übernahmen die Adjacenten Sartorius & Kellergegen gewisse Rechte die Verpflichtung, einen grossenTheil des Friedhofes mit einer 6 Fuss hohen Mauer zu um-geben. Der übrige Theil derselben wurde in demselbenJahre durch freiwillige Beiträge der Gemeindemitgliederaufgebracht. In Folge ihrer allmäligen Ausdehnung wardie Stadt dem Friedhofe allmälig näher gerückt, so dassdie Behörde im Jahre 1874 die Schliessung desselben an-ordnete. Nach längeren Verhandlungen wurde der Gemeindevon der städtischen Behörde ein Grundstück am StoffelerDamm unentgeltlich angewiesen. Die Gemeinde hielt diesesGrundstück wegen seiner grossen Entfernung von der Stadtnicht für geeignet und beantragte, „ihr die Mitbenutzungdes Communalfriedhofes zu gestatten." Nach Annahmedieses Antrages wurde der Gemeinde ein bis dahin alsGartenland verpachtet gewesener, an der KaiserswertherChaussee grenzender Theil des Friedhofes zur alleinigenBenutzung mit besonderer Einfahrt direct von derChaussee aus unter den allgemein festgestellten Normeneingeräumt. Nach diesen musste ein jedes Grab, welchesunantastbar bleiben sollte, für eine gewisse Summe an-gekauft werden. Da nach jüdischem Ritus die Unantast-barkeit eines Grabes das erste Erforderniss für ein solchesist, so wurde von der Gemeinde-Vertretung der Beschlussgefasst, für sämmtliche Gräber die be-treffende Gebühr zu zahlen. Die Gemeindehatte, ohne die Tragweite ihres Beschlusses zu kennen,während der Rabbinats-Vacanz die Mitbenutzungerbeten und glaubte nach Gewährungihres Antrages denselben nicht wiederablehnen zu können, obwohl verschiedene Schwie-rigkeiten sich ergaben und die Kosten sehr grosse waren.Ausserdem war der endgültige Termin für die Schliessungdes Friedhofes herangekommen, ohne dass die Gemeindefür einen anderen Friedhof gesorgt hatte. Bei diesem Stadium,in welchem sich die Angelegenheit befand, musste der Rab-biner, als die Sache an ihn heran trat, sich darauf beschrän-ken, wenigstens dafür Sorge zu tragen, dass keine rituelleBestimmung verletzt wurde. Im Rahmen der früher ge-fassten Beschlüsse war die Gemeinde auch bemüht, diesenForderungen gerecht zu werden, insbesondere wurde daraufgesehen, dass die erworbenen Gräber sämmtlich „erb und^igenthümlich für alle Zeiten waren." Als aber das be-