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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde. Düsseldorfs.

Von der Neusserstrasse wurde die Synagoge nachder

Hundsrückenstrasse

verlegt, wo sie bis zum Jahre 1776 verblieb. Wegen desdurch die Anlage der Communikationsstrasse nothwendiggewordenen Abbruches des betreffenden Hauses wurdedie Synagoge wieder verlegt und zwarnach der

Neustrasse 17761792.

Durch Kauf-Akt vom 31. Decbr. 1776, abgeschlossenmit dem Geheimrath von Boolen, ging das auf der Neu-strasse belegene Haus desselben mit dem Hinterhause aufden Wall (jetzige Alleestrasse) ausgehende, und von demGrafen Seissel'schen Grundstück begrenzte Haus des Ge-heimrath von Boolen in den Besitz der Gemeinde über.Dasselbe hatte ehemals dem Herrn von Villers gehört undwar von den Zehnpfenning'schen Eheleuten an den Geheim-rath von Boolen verkauft worden. Das Besitzrecht wurdejedoch in Folge eines vontit. Herrn Cornet Frinken",einem Anverwandten des ersten Verkäufers, durch dasVernäherungsrecht" angestrengten Erbschaftsstreites nachlangem Processiren Herrn von Boolen am 16. October 1787gerichtlich abgesprochen und auf diese Weise auch derVerkauf für ungiltig erklärt. In Folge dessen musste dieGemeinde das Haus von dem neuen Besitzer pachtweiseübernehmen und zwar auf 6 Jahre, jedoch mit dem Vor-behalt, es schon noch 3 Jahren kündigen zu können. Sohart auch die Bedingungen des am 27. Octbr. d. J. ab-geschlossenen Pachtcontraktes waren, musste die Gemeindesie dennoch acceptiren, da sie ein anderes geeignetes Grund-stück nicht zur Verfügung hatte und zunächst auch Herrnvon Boolen für die ihr daraus entstandenen Kosten be-langen wollte. Denn der neue Besitzer Cornet Frinkenforderte nicht nur die Räumung des Hauses, sondern auchdie Entfernung der für die Synagoge getroffenen baulichenund sonstigen Einrichtungen und die Herstellung des frü-heren baulichen Zustandes. Die Gemeinde nahm dieseBedingungen an mit der Massgabe, dass der Vermiethersich zuerst an Geheimrath von Boolen zu halten, dass aberdie Gemeinde für jeden Ausfall aufzukommen habe.

Der Kaufpreis hatte betragen 5100 Thlr. gleich Con-venthlr. 3060. Sonstige Vergütungen für kleinere Repara-turen, an Schreiner, Maurer,Blästerer",Leyendecker",Schlosserarbeiten 40 Conventhlr. 40 Stüb. Aus der Speci-fication ist ersichtlich, dass damals die Tagesarbeit einesLeyendeckergesellen mit 30 Stüber (100 Stüber = 1 Rthlr.),die eines Handlangers mit 15 Stüber, einämer Kalg"