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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Oeschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

lung und die angewandte Form der Stimmenabgabe, ob-wohl sie gegen die gewählten Personen als Kirchen-vorsteher (denn nur eines Kirchenvorstandesbedurfte man) nichts einzuwenden hätten; sie seien wedermit den von einem Theile der Gemeinde den Kirchen-vorstehern eingeräumten Rechten, noch mit der Wahl von4 Deputirten als Gemeindevertretern einverstanden undmüssten alles in dieser Sache verhandelte als nicht verbind-lich betrachten, zumal da die denselben zu ertheilendenBefugnisse allzu ausgedehnt seien und sich mit den Begriffenvon Recht und Billigkeit nicht vereinbaren Hessen. Die Regie«rung selbst war rathlos und erklärte, dass sie das einschlägigeMaterial zu sammeln und die Erstattung eines umfassendenBerichtes zur Veranlassung der höheren Entscheidungüber dieselbe beabsichtige. Die Regierung hoffe dadurcheine Verfassung zu veranlassen, wodurch alle ferneren Be-schwerden beseitigt und der Gemeinde die innere Ruheverschafft würde. Bis dahin müsse alles vermieden werden,was den Zustand der Gemeinde alteriren oder verschlimmernkönnte.

Auf wiederholte Vorstellungen seitens der Königl.Regierung und des Kgl. Oberpräsidii entschied das Mini-sterium des Innern folgendermassen: Bis dahin, dass viel-leicht durch ein Gesetz ein anderes bestimmt würde, istallerdings die Judenschaft eines Ortes in Hinsicht ihresKirchen- und Schulwesens als eine Privatgesell-schaft zu betrachten. Eine directe Einwirkung derAdministration auf diese Gesellschaftsverhältnisse, nament-lich eine Bestimmung der Befugnisse des Vorstandes, wirdbis jetzt durch die Gesetzgebung nicht gerechtfertigt undkein einzelner würde genöthigt werden können, in Folgeeiner solchen durch das Gesetz nicht gerechtfertigten Be-stimmung eine vom Vorstande ausgeschriebene allgemeineUmlage zu bezahlen. Was die Ordnung im Bethause an-betreffe, so ist eine polizeiliche Einschreitung nur dannzulässig, wenn deren Störung eine Störung der öffentlichenOrdnung zur Folge hätte. Etwaige Ansprüche auf Gebührenwelche für Benutzung gewisser Plätze zu entrichten sind,müssen gerichtlich geltend gemacht werden. In demselbenMasse muss, wenn die Vorsteher sich weigern, das Privat-eigenthum der Gesellschaft herauszugeben, denen, die dar-auf Anspruch machen, überlassen bleiben, diesen Anspruchvor Gericht auszuführen. Im Uebrigen haben des KönigsMajestät ausdrücklich jede Veränderung im israelitischenGottesdienste untersagt, weil eine solche, wie die Erfah-rung zeigt, nur Spaltungen in der Judenschaft hervor-