Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
liehe Rechte an der Synagoge und den sonstigen religiösenInstitutionen, aber kein Eigenthumsrecht an dem übrigenVermögen erlangt hatten, dieses vielmehr ausschliesslichden älteren Mitgliedern gehörte. Ausserdem herrschtenMeinungsverschiedenheiten über den Wahlmodus, Zusammen-setzung und die Befugnisse des Vorstandes.
Der Kernpunkt der Frage war aber: ist der Vorstandbloss ein Kirchen-Vorstand, vertritt er die Gemeinde auchin rechtlicher Beziehung, oder hat in finanziellen Fragendie ganze Gemeinde zu entscheiden? Nach langen Ver-handlungen und vielen gescheiterten Versuchen kam endlichvermittelst namentlicher Abstimmung die Wahl eines Vor-standes von 3 Mitgliedern zu Stande, dem für Budget- undSteuerfragen 4 Beigeordnete zur Seite gestellt sein sollten.Die Wahl dieser Beigeordneten konnte erst später und nurin der Weise vorgenommen werden, dass die Stimmzettelder Gemeindemitglieder abgeholt und in einer verschlossenenUrne dem Vorstande übergeben wurden. Trotzdem hatteder neue Vorstand zunächst sein Amt ohne die Beigeord-neten zu verwalten begonnen und von dem alten Vorstandedie Herausgabe des Gemeinde-Eigenthums gefordert undauch die beiden an die Synagoge stossenden Wohnhäuserals dazu gehörig reklamirt. Da aber der Vorstand ohneBeigeordnete nicht legal war, da ferner der später beliebteWahlmodus derselben nicht gebilligt und den proklamirtenBeigeordneten die Anerkennung versagt wurde, der Vor-stand ferner gegen den früher erwähnten Beschluss fürseine Vollmacht nicht nur den kirchlichen, sondern auchcivilrechtlichen Charakter beanspruchte, so hielten sich dieabgehenden Vorsteher nicht für berechtigt, ihre Nach-folger als legal anzuerkennen und ihnen das Gemeinde-vermögen auszuliefern. Ebenso weigerten sich verschiedeneGemeindemitglieder, die rückständigen Beiträge an denneuen Vorstand zu entrichten. Eine andere SchwierigkeitWar daraus entstanden, dass der Vorstand einseitig denKreis der zu den Umlagen heranzuziehenden jüdischen Ein-wohner Düsseldorfs erweitert und diesen, wenn auch nureine sehr beschränkte Mitgliedschaft, aber doch das Stimm-recht eingeräumt hatte. Beide Parteien wandten sich andie Regierung mit der Bitte, den Streit zu entscheiden.Der neue Vorstand ersuchte die Regierung um Klärungder ihm in synagogalen Angelegenheiten zustehenden RechteUnd Pflichten, und bat ferner, die Widerstrebenden zurHerausgabe des Gemeinde-Eigenthums und zur Zahlungder rückständigen Gemeindebeiträge zwangsweise anzu-halten. Die andere Partei protestirte gegen die ganzobservanzwidrige Zusammenberufung der Wahlversamm-