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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

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bringen. Es kann daher auch in dieser Beziehung nichtsverfügt werden. Die Regierung liess also die Gemeindein dieser schwierigen Lage einfach im Stich und schiensich der Verantwortlichkeit für die herrschende Verwirrunggar nicht bewusst zu sein. Wenn die alte Verfassung denWünschen der Regierung nicht entsprach, was allerdingsleicht begreiflich, so hätte sie trotzdem doch wohl mindestensso lange in Kraft bleiben müssen, bis eine bessere geschaffenwar; durch die einfache Beseitigung wurde aber den Ge-meinden der Rechtsboden vollständig entzogen, denn auchder Rechtsweg, auf welchen die Regierung verwies, warthatsächlich ausgeschlossen. Zur Beschreitung desselbenwar nämlich eine von sämmtlichen Gemeindemitgliedernausgestellte Vollmacht nöthig. Durch die Verweigerungderselben seitens auch nur eines Mitgliedes wurde der Rechts-weg einfach abgeschnitten. Dazu kam noch, dass der Begriff„Gemeindemitglied" gar nicht definirt und gesetzlich fest-gestellt war. Diese Schwierigkeit und diese Zwangslage,in welche die Gemeinde durch Aufhebung der alten Be-stimmungen ohne vorherige Einführung einer neuen Ver-fassung gebracht worden war, ist bisher noch gar nichtgenug gewürdigt worden. Dass die Gemeinde dennoch durchalle diese Fährlichkeiten hindurch ihre synagogalen Ein-richtungen rettete und aus eigener Kraft zu geordnetenVerhältnissen zu gelangen wusste, ist in der That ein glän-zendes Zeugniss für den guten Kern der Gemeinde und fürihre treue Anhänglichkeit und warme Begeisterung für dieheilige Sache. Auch in Düsseldorf waren beide Parteienvon dem besten Willen beseelt, die gestörte Ordnung her-zustellen und den Bestand der Gemeinde zu sichern; dieherrschenden Differenzen beruhten nur auf dem gänzlichenMangel einer jeden gesetzlichen Bestimmung und aufMeinungsverschiedenheiten über die einzuschlagenden Wege.Der Beweis hierfür hegt in einem am 15. Febr. 1830 beiNotar Coninx errichteten notariellen Akt vor, durch welchendie wirklichen Mitglieder für die ihnen gehörigen, durchBchwere Geldopfer erworbenen Eigenthumsobjecte, welchebis dahin unter Verwaltung des Gemeindevorstandes ge-standen, den opponirenden Mitgliedern das Miteigenthumgegen Uebernahme des ratirlichen Betrages zu den Ge-meindeschulden und gegen jede Verzichtleistung auf irgend-welche früher erhobene Entschädigungsansprüche über-trugen §

Ferner wurde bestimmt, dass der Ertrag der inFrage kommenden Grundstücke für die Bedürfnisse derKirche und Ausübung des Cultus pflichtmässig verwendetwerde. Für die nächsten 10 Jahre wurde jede andere Ver-

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