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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

Lasten entzögen. Es war also durch den starken Zuzugeinfach eine sehr fühlbare Lücke in der Verfassung ent-standen, welcher die Behörde bis dahin keine Beachtunggeschenkt hatte und zu deren Beseitigung die Kgl. Regierungdie Sache noch lange Zeit nicht für spruchreif hielt, ein sodringendes Bedürfniss nach einer gesetzgeberischen Ein-wirkung auch vorlag. Von den in jener Versammlung Er-schienenen wurde ein solches Bedürfniss ausdrücklich zuerkennen gegeben in dem einstimmigen Wunsche, dassihrer Gemeinde die zur Zeit noch fehlende Verfassung ge-gegeben würde, und dass in derselben unter anderem dieBestimmung aufzunehmen sei, dass unter der Voraus-setzung der Uebernahme gleicher Pflichten, jeder in Düssel-dorf wohnende, grossjährige und selbstständige Israelit gleicheRechte auszuüben habe, eine Verfassung, welche selbst-redend der höheren Staatsbehörde zur Genehmigung vor-zulegen sei. Als Grundlage für eine solche Verfassung wurdeder Decrets-Entwurf vom Jahre 1814 über die Organisationder christlichen Kirchenräthe zusammen mit Art. 8—11des Decretes in Betreff der Wohlthätigkeits-Anstalten vom3. Nov. 1809 mit Ausnahme der auf die israelitische Ge-meinde nach deren Eigenthümlichkeiten nicht anwendbarenBestimmungen allseitig als genügend anerkannt, unter derstillschweigenden, selbstverständlichen Voraussetzung, dassgleichen Pflichten auch gleiche Rechte gegenüberstehenmüssten. Hiermit waren auch die älteren Mitglieder ein-verstanden; nur der Begriff gleiche Pflichten war ein be-strittener. Die älteren Mitglieder machten mit Rechtgeltend, dass zu denselben nicht nur die laufenden Abgaben,sondern auch die Betheiligung an den bereits früher zurErwerbung der Synagogen, Friedhöfe, Gemeindehäuser auf-gebrachten nicht unerheblichen Capitalien nach Massgabedes Vermögens gefordert werden und von den die Aufnahmein den Gemeinde-Verband Nachsuchenden durch Einzahlungeiner entsprechenden Summe geleistet werden müssen.Nach einem früheren Beschlüsse belief sich der zu zahlendeBeitrag bis auf 200 Thlr.; später, als die Aufnahmen zahl-reicher wurden, variirte er zwischen 60 und 10 Thlr. DieEntscheidung dieser Frage wurde um so dringender, als7 Gemeindemitglieder ihren bereits früher gezahlten Bei-trag von je 153 Thaler 25 Groschen 5 Pfennig von demVorstand zurückverlangten. Dieser wies jedoch diese Zu-muthung zurück und zwar mit Recht, da die Petenten beider Aufnahme den von allen gleichmässig geforderten Reversunterschrieben hatten, ein für alle Mal auf jedes fernereAnrecht auf ihren gezahlten Beitrag zu verzichten, unddurch den Eintritt in den Synagogen-Verband nur kirch-