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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

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ergaben sich immer mehr, je allgemeiner das Streben nacheiner entsprechenden Gemeinde-Verfassung wurde. Wennauch nicht geleugnet werden kann, dass dasselbe durchausberechtigt war, so war doch zu bedauern, dass die schuldigeRücksicht auf ältere und um die Gemeinde hochverdienteMänner, welche ihre Opferfähigkeit bei allen Gelegenheitenbekundet hatten, nicht immer in gebührender Weise genom-men wurde. Ein solches Verhalten machte die Erreichungdes eigentlich nicht bekämpften Zieles schwieriger, als essonst gewesen wäre. Dazu kam noch, dass man bei demreligiösen Verhalten der leitenden Persönlichkeiten in ihreBestrebungen nicht das nöthige Vertrauen setzte. In An-sehung dieser Verhältnisse sah sich daher der Oberbürger-meister Klüber in sehr dankenswerther Weise veranlasst,am 19. Sept. 1827 eine allgemeine Versammlung der in derhiesigen „Sammelgemeinde" wohnenden männlichen gross-jährigen und selbstständigen Israeliten zu veranstalten,um theils von denselben über ihr Gemeindewesen Aus-kunft zu erlangen, theils zu einer wahrscheinlich not-wendigen besseren Ordnung dieses Gemeindewesens für dieZukunft Einleitung zu treffen. Eingeladen waren 70; vondiesen erschienen 33; als verreist angemeldet wurden 10und 27 leisteten der Einladung keine Folge. Auf Befragenvereinigten sich sämmtliche Anwesende in der Erklärung,dass eigentliche von den sämmtlichen in Düsseldorf wohnendenIsraeliten anerkannte und von irgend einer obrigkeit-lichen Behörde bestätigte oder genehmigte Statuten in Be-treff der Aufnahme neuer Mitglieder der Geldumlagen inder Gemeinde, des Ritus u. s. w. nicht existirten. Das warallerdings, soweit die Zeit unter preussischer Herrschaftin Betracht kam, richtig. Andererseits wiesen aber dieälteren, in der Versammlung nicht erschienenen Mitgliederin einem schriftlich eingereichten Protest mit Recht daraufhin, dass die Statuten durch die von den jülich-bergischenHerrschern den Juden verliehene Gemeinde-Verfassung ge-geben waren, und dass die Observanzen bezüglich des Ritusund der inneren Gemeinde-Verwaltung von den General-Versammlungen schon von Alters her schriftlich nieder-gelegt seien, und von den höchstens 38bis 40 kontribuirendenund als solche in den engeren Cyklus der Gemeindeaufgenommenen wahlfähigen Gemeinde-Mitgliedern nacheiner langjährigen und geheiligten Observanz anerkanntseien. Die Statuten den fremden Elementen der Gemeinde,die für ihre beanspruchten Rechte weiter nichts als ihrenWohnsitz geltend machen könnten, zur Bestätigung vor-zulegen, sei weder durch Gesetz, noch nach den Grund-sätzen der Billigkeit geboten, so lange dieselben sich den