Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.
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Juden des ehemaligen Grossherzogthums Berg, welchebis zur Einverleibung in die Königl. preussischen Landeim Vollbesitze der bürgerlichen Gleichberechtigung gewesenwaren, am härtesten dadurch getroffen werden sollten.Zur Beleuchtung jenes mehrfach erwähnten kaiserlichenDecretes vom Jahre 1808 wird zunächst auf seinen ver-fassungswidrigen Ursprung hingewiesen, da es zu seinerrechtmässigen Gültigkeit der Zustimmung der Ständebedurft hätte; Napoleon hätte es auch in seinem Zorn er-lassen, 1 ) weil er auf seinen Eroberungszügen unerwarteteSchwierigkeiten gefunden, die Portschritte, die er hättemachen wollen, ihm nicht schnell genug gingen. Napoleonhätte den offenbaren Beweis geliefert, dass er sich übereilt,da er schon April 1808, also kaum einen Monat nach Ver-kündigung seines Decretes, die Judenschaft von Paris,am 22. Juli desselben Jahres das Departement der unterenPyrenäen und am 22. April 1810 fünfzehn weitere Depar-tements von dem Banne jenes Decretes befreit hätte undzweifellos noch mehr befreit haben würde, wenn seine Er-oberungspläne ihn nicht gehindert hätten, sich um dasinnere Glück seiner Völker zu bekümmern. Das Decretsei ein Gewaltstreich, beruhe auf übereilten Beschlüssenund könne demnach weder zweckmässig, noch gut und gerechtsein. Ein solches dürfe aber der preussischen Regierungnicht als nachahmungswerth empfohlen werden. Die Ein-führung grade dieses Decretes würde in sonderbarem Wider-spruch stehen mit dem Bemühen, die Reste der Fremdherr-schaft zu vertilgen. Durch das Decret solle bewirkt werden,dass in der Folge kein Unterschied mehr sei zwischen denJuden und den übrigen Staatsbürgern. Dieser Zweck könnedoch unmöglich dadurch erreicht werden, dass die Gleich-heit vor dem Gesetze aufgehoben und dass eine Scheide-Wand errichtet werde, welche die Juden in den Augen ihrerMitbürger verächtlich mache. Dadurch könne man ihreRedlichkeit und ihren Zartsinn nicht erwecken und her-stellen. Das Decret nehme ihnen die Freiheit, ein ehrlichesGeschäft zu treiben, um sie vor unerlaubten Geschäftenund Gewerben zu entwöhnen, und bringe sie an einem Tageum ihr Vermögen, um ihre christlichen Schuldner, die nichtKaufleute sind, zu bereichern, in der Absicht, um den Judendie Lust zu benehmen, sich auf Kosten dieser einen Vortheilzu verschaffen. Diese Massregeln müssten die entgegen-gesetzte Wirkung hervorbringen. Das Decret sei ein Ein-
J ) Grätz, Geschichte der Juden, Bd. IT, kennzeichnet übrigensden Ursprung des Gesetzes nach neueren Forschungen und bis dahinunbenutzten Quellen noch schärfer.