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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

die Geschwornen, dass die im Gesetz (Art. 312 der Criminal-prozessordnung) vorgeschriebene Eidesform den Vortheühabe, dass in den Rheinprovinzen, wo sehr oft Katholische,Reformirte, Lutherische, Menoniten und Israeliten alsGeschworne neben einander sitzen, jeder ohne mit denGrundsätzen seines Glaubensbekenntnisses in Widerspruchzu kommen, den Eid leisten könne.

Nach dem Art. 8 Nr. 3 des Strafgesetzbuches für dieRheinprovinzen wird der Verlust der bürgerlichen Rechtezu den entehrenden Strafen gezählt; es kannaber über niemand eine solche Entehrung verfügtwerden, als wenn förmlich gesprochenes U r -t h e i 1 dieselbe sanctionirt hat.

Wenn auch gleich das Recht, zu den Verrichtungender Geschwornen zugezogen zu werden, nur ein Theil derStaatsbürgerlichen Rechte ausmacht, welche das Gesetzden Staatsbürgern ohne allen Unterschied der Religionverliehen hat, so muss auch selbst die Entziehung einesTheiles dieser Rechte als entehrend und schmach-voll angesehen werden.......

Noch mehr, der unvernünftige der fanatische Juden-hasser wird in der zu unserer Schande und Nachtheil ein-geführten Massregel, eine neue Veranlassung finden, seinemVerfolgungsgeiste desto freyer den Zügel schiessen zu lassen,weil er den Beweis vor Augen zu haben glaubt und auchwohl hat, dass wir von oben herab der Verachtung Preisgegeben sind."

Hierauf erging am 1. Juli 1822 der Bescheid, keinStaatsbürger habe ein Recht zu verlangen, dass geradeer in die Geschwornenlisten aufgenommen werde, dassferner die Juden in den alten Provinzen dieses Recht über-haupt nicht besitzen und für die ganze Monarchie nur eininneres Staatsrecht Anwendung finden könne.

Principiell wichtig war in diesem Erlass ausserdemnoch die Bemerkung, dass die Vorsteher der israelitischenGemeinde, da sie als solche nur für die kirchlichen An-gelegenheiten bestellt wurden, überhaupt gar nicht legitimirtseien, Namens der übrigen Jaden Rechte zu reklamiren,welche von diesen als Staatsbürger in Anspruch genommenwerden. Mit einem Schlage war damit nicht nur die Gleich-berechtigung der Juden, sondern auch die Eigenschaftder Vorsteher als der berechtigten Vertreter ihrer Gemeindenaufgehoben. Indessen konnte die Regierung der Not-wendigkeit einer Regelung der Verhältnisse gleichviel in