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Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
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Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

niessen, das Gesetz stellt kein Unterschied zwischen denStaatsbürgern in Ansehung der Religionsverschiedenheitauf, die Israeliten sind eben so wenig als jeder andere Bürger,wes Glaubens er sey, bei der Verleihung der bürgerlichenRechte verkürzt worden.

Warum sollten sie es aber auch seyn? Ewig wahr undunumstößlich bleiben die Worte des weisen Eenelon, dieer an Jacob den 3i££ von England, als dieser ihn in Cambraybesuchte, richtete:Nulle puissance humaine ne peut forcerles retranchements inpenetrables de la libertö du Coeur,;La force ne peut jamais persuader les hommes; eile ne faitque des hypocrites. Quand les rois ce melent de la religion,au lieu de la proteger, ils la mettent en servitude. Accordezdonc ä tous la liberte civile, non en approuvant tout commeindifferent, mais en souffrant avec patience tout ce queLMeu souffre, et en tachant de ramener les hommes parune douce persuasion."

Von dem Geiste dieser weisen Grundsätze durchdrungenhat der Gesetzgeber es wohlbedächtlich vermieden, eineScheidewand zwischen den Bürgern eines und des nem-lichen Staates in Rücksicht der Religionsverschiedenheitzu ziehen, er hat allen gleiche bürgerliche Rechte verliehen.

Der gegenwärtige König von Frankreich, der sich derAUerchristlichste nennt, hat nach der Wiederherstellungseines Reiches keinen Grund gefunden, unsre Glaubens-genossen in ihren früher erworbenen staatsbürgerlichenRechte einzuschränken.

Zu den Staatsbürgerlichen Rechten zähltder Art. 42 des in den Rheinprovinzen geltenden Straf-gesetzbuchs, insbesondere auch das Recht, zu den Ver-richtungen der Geschwornen berufen zuWerden, ein sehr ehrenwerthes Recht, welches, indemes die Mitbürger in das Verhältnis als Richter über denMitbürger stellt, auch zwischen diesen selbst in Ansehungder Religionsverschiedenheit, keinen Unterschied verstattet.

Aus welchen Klassen der Staatsbürger die Geschwornen-gerichte zusammengesetzt werden sollen, dieses ist imArt. 382 der Criminalprozessordnung, die bei uns eingeführtist, festgestellt, aus welcher gesetzlichen Bestimmung auchhervorgehet, dass insbesondere diejenige, welche zur Be-streitung der Staatsausgaben das Mehrere beitragen, zu denVerrichtungen der Geschwornen zugezogen werden sollen.

Ganz mit Recht behauptet der Königl. PreussischeAppellationsgerichtsrath Lenzen in seinem Handbuch für