Druckschrift 
Geschichte der Stadt Düsseldorf : in zwölf Abhandlungen ; Festschrift zum 600jährigen Jubiläum
Entstehung
Seite
182
Einzelbild herunterladen
 

182 Geschichte der jüdischen Gemeinde Düsseldorfs.

5. würde ein Haupt-Synagogen-Vorstand für allgemeinewichtige Angelegenheiten zu bilden sein, wovon dieRabbiner Mitglieder und der Oberrabbiner Vorsteherwäre.

Von diesem Vorstande wäre insbesondere diePrüfung der Juden, welche sich dem Unterricht derJugend widmen, abhängig zu machen, jedoch hätteder Vorstand bei Besetzung der Schullehrerstellen

6. jedesmal die Genehmigung seines Vorschlages vonder Provinzialbehörde einzuholen, welche entscheidenmuss, ob unbedingt oder erst nach vorgängiger Prü-fung die Anstellung erfolgen solle.

Die Kgl. Regierung zu Düsseldorf sollte sich über dieseVorschläge und gleichzeitig darüber äussern, wiefern esrathsam sein möge, das oben angeführte Kaiserliche Decretbeizubehalten, abzuschaffen oder zu modificiren.

Der Oberpräsident ging bei diesen Vorschlägen von derVoraussetzung aus, dass die Juden der betreffenden Landes-theile in dem Besitze ihrer jeweiligen bürgerlichen Rechteverbleiben sollten. Seine Vorschläge fanden daher keinGehör, da die Kgl. Staatsregierung ganz anderer Ansichtwar. Vielmehr waren zufolge der Verfügung des Ministersdes Innern Freiherrn von Schuckmann vom 7. Mai 1822alle zu den Verrichtungen bei den Geschwornengerichtenqualificirten Einwohner des Regierungsbezirks Düsseldorf,welche sich zum israelitischen Glauben bekennen, aus denGenerallisten der Geschwornen gestrichen worden. Gegendiese Massregel wurden nun die Vorsteher der israelitischenGemeinde unterm 21. Juni 1822 vorstellig.

Wie tief uns diese eben so unverdiente als über-raschende Massregel gekränkt hat, vermögen wir EuerExcellenz nicht durch Worte darzustellen; wir sind durchjene Verfügung nicht nur an unsren staatsbürgerlichenRechten wesentlich verletzt, sondern es ist auch unsre bürger-liche Ehre der öffentlichen Schmach und Schande Preisgegeben. Von der Gerechtigkeit Eurer Excellenz dürfenwir es mit Recht erwarten, dass in so fern wir unsre ebenaufgestellte Behauptung zu rechtfertigen vermögen, auchvon Hochdenselben die vorgedachte Verfügung unverzüg-lich werde zurückgenommen werden; wir beeilen uns daher,zwar mit wenigen Worten, aber mit klaren Gesetzen dieWahrheit unsrer Behauptung gehorsamst auseinander zusetzen und zu belegen.

Nach dem Art. 8 des bei uns geltenden CivilgesetzeSsoll jeder Einländer die bürgerliche Rechte ge*